Wir beantworten hier 10 Fragen zu den Zahnzusatzversicherungen der DKV (KDT70, KDTK85, KDTP100)
1. Wer kann in den Zahntarifen versichert werden?
Versicherungsfähig sind Personen, die in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert sind.
2. Welche Leistungen sind versichert?
In den Zahntarifen von DKV und ERGO Krankenversicherung sind Zahnersatzsowie Zahnbehandlungsmaßnahmen versichert. Details ergeben sich aus den
jeweiligen AVBs.
3. Werden Gesundheitsfragen gestellt?
Hier ist zwischen den verschiedenen Tarifen zu unterscheiden: Bei der DKV werden bis auf Tarif KDT (Festzuschusstarif) Gesundheitsfragen gestellt.
4. Kann ein Kunde einen Heil- und Kostenplan zur Prüfung vorlegen?
Selbstverständlich.
Wir empfehlen sogar die Vorlage eines Heil- und Kostenplans, bevor die Maßnahme beginnt. Die Vorlage des Heil- und Kostenplans ist allerdings nicht zwingend vorgeschrieben.
5. Gibt es eine Zahnstaffel? Wann entfällt die Zahnstaffel?
Hier ist zwischen den verschiedenen Tarifen zu unterscheiden. Bei der DKV haben die Zahnersatztarife eine Zahnstaffel.
6. Wann beginnt und endet der Versicherungsfall?
Der Versicherungsfall beginnt mit der medizinisch notwendigen Heilbehandlung. Er endet, wenn aus medizinischen Gründen keine Heilbehandlung mehr erforderlich ist.
7. Erfolgt eine Erstattung für eine bereits bei Vertragsabschluss laufende, angeratene oder beabsichtigte Behandlung?
Lediglich beim Tarif Zahnersatz Sofort (ZEZ) der ERGO Krankenversicherung stehen auch laufende oder angeratene Behandlungen unter Versicherungsschutz.
8. Wann gilt eine Behandlung als „laufend“?
Eine laufende Behandlung liegt dann vor, wenn die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist, weil z. B. noch keine endgültige Versorgung eingebracht wurde.
Auch (Langzeit) provisorische Versorgungen gelten als noch nicht abgeschlossene Behandlung.
9. Wann gilt eine Behandlung als „angeraten“?
Die Behandlung gilt auch dann schon als „angeraten“, wenn der Zahnarzt dem Patienten im Gespräch mitteilt, dass z. B. der Ersatz der fehlenden Zähne (ggf. auch auf lange Sicht) erforderlich oder sinnvoll ist. Dazu gehört auch, wenn der Zahnarzt mit dem Patienten konkret über Umfang und Art der Versorgung spricht; ggf. bereits ein Heil- und Kostenplan vorbereitet oder erstellt wird (DKV Sprachgebrauch: beabsichtigte Behandlung).
10. Sind fehlende, nicht ersetzte Zähne versicherbar?
Bei den DKV Tarifen KDT70, KDTK85 und KDTP100 können bis zu drei fehlende Zähne versichert werden, sofern der Ersatz der fehlenden Zähne bei Beginn des Versicherungsschutzes noch nicht begonnen hat, beabsichtigt oder angeraten ist.
Bei weiteren Fragen melden Sie sich gerne bei uns – 0271 2390848