Arbeitgeberzuschuss zur PKV

Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung

Privat krankenversicherte Arbeitnehmer erhalten vom Arbeitgeber einen Zuschuss zum Beitrag der Kranken- und Pflegepflichtversicherung. Der Arbeitgeberzuschuss verändert sich adäquat der gesetzlichen Krankenversicherung jedes Jahr.

Arbeitgeberzuschuss

Wie hoch ist der Arbeitgeberzuschuss?

Der Beitragszuschuss für privat Krankenversicherte ist in zweifacher Hinsicht begrenzt.

  1. Er beträgt höchstens die Hälfte des tatsächlichen Beitrags zur Kranken- und – getrennt berechnet – zur Pflegepflichtversicherung.
  2. Zum anderen besteht eine Begrenzung auf die Hälfte des durchschnittlichen Höchstbeitrages der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).

Für 2014 gelten folgende Höchstzuschüsse (die Werte für 2013 sind in Klammer hinzugefügt):

Arbeitgeberzuschuss private Krankenversicherung 2014

Beitragsbescheinigung für Arbeitgeberzuschuss

Der Arbeitgeber benötigt für die steuerfreie Bezuschussung eine Beitragsbescheinigung. Versicherte erhalten diese jeweils zum Jahreswechsel sowie bei Beitragsänderungen. Diese Bescheinigung legt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber vor.

 

Was ist Arbeitgeber zuschussfähig?

Zuschussfähig sind Tarife der privaten Krankenversicherung (PKV), deren Leistungen im Kern denen der GKV entsprechen. Dazu zählen folgende Tarife:

  • für ambulante Behandlung (Behandlung bei Haus- oder Facharzt, Medikamente und Hilfsmittel, Besuche beim Physiotherapeuten oder Heilpraktiker, usw.
  • und zahnärztliche Behandlung, wie Zahnbehandlung und Zahnersatz sowie
  • für die allgemeine Pflegeklasse bei einem stationären Krankenhaus-Aufenthalt, zählt dazu auch die Absicherung des Zweibettzimmers und der chefärztlichen Behandlung im Krankenhaus
  • für die Einkommensabsicherung (Krankentagegeld)

Beiträge zur Pflegezusatz- und Sterbegeldversicherungen sind nicht zuschussfähig.

Steuer- und Sozialversicherung

Der gesetzlich geregelte Arbeitgeberzuschuss ist steuerfrei. Zahlt der Arbeitgeber mehr als den Höchstsatz, so gehört der Mehrbeitrag zum steuer- und sozialversicherungspflichtigen Einkommen. Der Mehrbeitrag muss dann als geldwerter Vorteil versteuert werden.

Einbeziehung von Familienangehörigen beim Arbeitgeberzuschuss

Der Beitrag zur privaten Krankenversicherung kann so niedrig sein, sodass der Arbeigerzuschuss nicht voll beansprucht werden kann. Dann kann der verbleibende Teil des Zuschusses auch für den Beitrag zur Krankenversicherung der Familienangehörigen ver-wendet werden. Dazu müssten diese einen Anspruch auf beitragsfreie Mitversicherung haben für den Fall haben, dass der Arbeitnehmer Mitglied der Gesetzlichen Krankenversicherung wäre. Zudem müssten diese selbst auch in der Privaten Krankenversicherung vollversichert sein. So bestimmt es ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 20.03.2013.

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