Beihilfeänderung in Rheinland-Pfalz
Auch in Rheinland-Pfalz, wird die Beihilfe zum 01.10.2014 angepasst bzw. präzisiert.
Beihilfeänderung in Rheinland-Pfalz im Einzelnen
- In Rheinland-Pfalz können Heilfürsorgeempfänger (z.b. Politikvollzugsbeamte) in Leistungsbereichen, die von der Heilfürsorge nicht erfasst werden, Beihilfeleistungen erhalten. Die Abgrenzung mit dem Vorrang für Heilfürsorgeleistungen wurde deutlicher geregelt.
- Die zwischen Bundesministerium des Innern und die Heilpraktikerverbänden abgeschlossenen Vereinbarungen über die beihilfefähigen Höchstbeträge heilpraktischer Leistungen wurden übernommen.
- Beihilfe bei Notfällen im Ausland wird nicht mehr auf die Beihilfeaufwendungen begrenzt, die bei einer Behandlung im Inland entstanden wären. (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2011, AZ 2 C 14, zur Regelung in Baden-Württemberg wird damit auch in Rheinland-Pfalz übernommen)
- Die Regelungen der Beihilfeverordnung zur Pflege wurden an die an das Pflegeneuausrichtungsgesetz angepasst.
- Verbleibende Pflegekosten bei vollstationärer Pflege werden künftig von der Beihilfe übernommen. Besteht keine Versicherung gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit oder ruht der Leistungsanspruch, werden als Leistung der Pflegeversicherung fiktiv 50% der Leistungen gem. § 43 Abs 2 SGB XI angesetzt.(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Beihilferecht in Nordrhein-Westfalen vom 24.02.2012, AZ. 2 C 24.10, wird damit auch in Rheinland-Pfalz übernommen).
- Im Hinblick auf die Erhöhung der Regelaltersgrenze auf das 67. Lebensjahr und die demographische Entwicklung werden diesbezügliche Rehabilitationsmaßnahmen künftig als beihilfefähig anerkannt.
Was ist eigentlich Beihilfe für Beamte
“Die Beihilfe ist eine finanzielle Unterstützung in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen für deutsche Beamte, Soldaten und Berufsrichter, deren Kinder sowie deren Ehepartner, soweit diese nicht selbst sozialversicherungspflichtig sind. Die Beihilfe ist Teil der Alimentation und damit der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums.
Sie wird auf Antrag von dem jeweiligen Dienstherrn prozentual oder pauschal nach Vorlage der (vom Beihilfeberechtigten zuvor privat bezahlten) Rechnungen für gesundheitsbezogene Ausgaben gewährt. Erstattet werden 50 % bis 80 % der Aufwendungen, je nach Familiensituation und Bundes- bzw. Landesrecht. In der Regel werden dabei nur „beihilfefähige” Aufwendungen berücksichtigt und Selbstbehalte abgezogen.”
Quelle: Wikipedia