Weitere Konkretisierung zur Beihilfeänderungen in Rheinland-Pfalz
Das Land Rheinland-Pfalz hat die Beihilfeverordnung zum 01.10.2014 geändert. Wir stellen die wesentlichen Änderungen und Auswirkungen für Sie nachfolgend im Überblick dar.
Erweiterung der Leistungen bei stationärer Pflege
Wenn bei einer stationären Pflege die Leistungen der Pflegepflichtversicherung (PVB) und der Beihilfe nicht kostendeckend sind, stockt die Beihilfe die Leistungen für die stationären Pflegekosten gemäß § 39 Abs. 2 BhVO Rheinland-Pfalz auf und übernimmt die einen bestimmten Eigenanteil übersteigenden Kosten für Unterkunfts- und Investitionskosten § 39 Abs. 3 BVO.
Ein Beispiel:
Beihilfeberechtigter: Pflegestufe II, Dienstbezüge 2.301,47 Euro, verheiratet, 2 Kinder
Kosten Pflegeheim: 1.395,62 Euro (Pflegekosten) plus 1.703 Euro (Hotel-/Investitionskosten)
a) Pflegekosten
Pflegekosten 1.395,62 Euro. Beihilfe 70 % von 1.279 Euro (= max. Pflegepflichtleistung Stufe II) 895,30Euro
Leistung aus der Pflichtpflegeversicherung (PVB) 30 % von 1.279 Euro (= max. Pflegepflichtleistung Stufe II) 383,70Euro und Zuschuss gem. § 39 Abs. 2 BVO von 116,62 Euro
Bedarf aus einer Pflegezusatz- oder Pflegetagegeldversicherung 0 Euro
b) Investitionskosten, Unterkunft und Verpflegung (Hotelkosten)
Die Aufwendungen für Investitionskosten, Unterkunft und Verpflegung (Hotelkosten) sind nicht beihilfefähig, es sei denn, diese Kosten übersteigen,bei beihilfeberechtigten Personen mit einem Angehörigen 40 % oder mit mehreren Angehörigen 35 % der um 510 Euro (bei Versorgungsbezügen 360 Euro) verminderten Einnahmen undbei alleinstehenden beihilfeberechtigten Personen oder gleichzeitiger vollstationärer Pflege derMbeihilfeberechtigten Person und aller berücksichtigungsfähigen Angehörigen 70 % der Einnahmen.
Dienstbezüge (Brutto) 2301,47 Euro
Minderungsbetrag gem. § 39 Abs. 3 BVO -510,00 Euro
Berechnungsbasis für Eigenanteil 1.791,47 Euro
Davon 35 % = Eigenanteil 627,01 Euro
Bedarf aus einer Pflegezusatz- oder Pflegetagegeldversicherung für Unterkunfts- und Investitionskosten 627,01 Euro.
Fazit: Der Bedarf für eine private Pflegeergänzung besteht für Beamte des Landes Rheinland-Pfalz weiterhin, insbesondere im ambulanten Bereich. Denn dort wurden aktuell keine Beihilfeänderungen vorgenommen. Es bleibt also bei den bisherigen ambulanten Pflegeleistungen und den zum Teil erheblichen Versorgungslücken. Das oben aufgeführte Beispiel zeigt, dass trotz der höheren Beihilfeleistungen auch für die stationäre Pflege immer noch Bedarf an der Absicherung von Kosten (Unterkunft und Investitionskosten) vorhanden ist.