DKV verbessert private Krankenversicherung

Eine gute Nachricht für alle DKV-Kunden mit einer Krankheitskostenvollversicherung (KKV). Die DKV verbessert die Leistung ihrer Tarife zur privaten Krankenversicherung und passt diese, da wo es bisher nicht schon immer so war, an die vorgegebenen Mindeststandard des Verbandes der Privaten Krankenversicher (PKV-Verbandes) an. Diese Leistungsverbesserungen werden "beitragsneutral" also ohne das sich die Beiträge für einzelnen Kunden sich erhöhen. Die DKV unternimmt eine Vielzahl von Maßnahmen zur Steigerung der Kundenzufriedenheit bei den Tarifen zur privaten Krankenversicherung.

DKV Leistungsverbesserungen KKV

 

Die einzelnen Leistungsverbesserungen finden Sie hier:

 

Arzneimittel (Sondennahrung)

Ab sofort wird auch Sondennahrung nach ärztlicher Verordnung in den AVB ( Allgemeinen Versicherungsbedingungen) geregelt und in tariflichem Umfang erstattet. Eine vorherige Zusage seitens der DKV ist nicht mehr erforderlich.

 

Heilmittel: Ergotherapie, Osteopathie und Podologie

 

  • Ergotherapie: Die Ergotherapie wird zukünftig in allen Tarifen im tariflichen Umfang erstattet. In einigen Tarifen war die Leistung bisher nur in dem zum Tarif gehörigen Leistungsverzeichnis enthalten.
  • Osteopathie: Bisher werden osteopatische Leistungen nur dann erstattet, wenn die Maßnahmen durch einen Arzt (Zahnarzt) oder Heilpraktiker durchgeführt werden. Ab sofort wird diese Leistung auch bei Behandlung durch Physiotherapeuten erstattet
  • Podologie: Die podologische Behandlung durch Podologen (medizinische Fußpfleger) wird nach ärztlicher Verordnung zu den üblichen Beträgen zukünftig ebenfalls erstattet.

 

Heilpraktikerleistungen:

Die Erstattung für Heilpraktikerleistungen richtet sich zukünftig nur noch nach dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH). Eine Begrenzung auf die bisher vorgesehenen GOÄ-Sätze entfällt damit. Damit sehen künftig die Tarife, die Leistungen für Heilpraktiker vorsehen, eine einheitliche Erstattungsfähigkeit der Gebühren vor.

 

Zahnärztliche Prophylaxeleistungen

Die neue Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) ist bereits am 1.1.2012 in Kraft getreten. Eine wichtige Neuerung war, dass die bisherigen zahnärztlichen Prophylaxeleistungen des Abschnitts B der GOZ um zwei weitere Maßnahmen erweitert wurden. Diese sind:

  • die professionelle Zahnreinigung (PZR) und
  • die lokale Anwendung von Medikamenten zur Kariesvorbeugung oder Frühbehandlung mit einer individuell gefertigten Schiene als Medikamententräger.

Damit ist die gesundheitspolitische Bedeutung der Prophylaxe deutlich erweitert worden. Beispielsweise enthalten die BestMed Tarife BM4 und BM5 und der VollMed Tarif M4 bisher ein begrenztes Leistungsversprechen zur Zahnvorsorge. Diese Tarife erhalten die Leistungserweiterung im Sinne der neuen GOZ. In anderen Tarifen, die bisher keine Leistungen vorsahen, sind diese Leistungen nun ausdrücklich beschrieben. Damit sind in den betroffenen KKV-Tarifen künftig alle Prophylaxeleistungen nach Abschnitt B der neuen GOZ einschließlich der PZR im Rahmen der GOZ erstattungsfähig.

 

Verpflichtung zur Vorlage eines Heil- und Kostenplans bei zahnärztlichen Maßnahmen

Die bisherige Verpflichtung in einigen Tarifen bei zahnärztlichen Maßnahmen vor der Behandlung einen Heil- und Kostenplan einzureichen wird nun in eine Empfehlung umgewandelt. Die bislang erforderliche Leistungskürzung bei fehlendem Heil- und Kostenplan entfällt damit.

 

Ambulante Psychotherapie

Die Empfehlung des PKV-Verbandes sieht bei ambulanter Psychotherapie eine Erstattung für mindestens 50 Sitzungen im Kalenderjahr vor. Dabei soll die maximale Eigenbeteiligung 30% je Sitzung nicht übersteigen. Die Leistungen für ambulante Psychotherapie können von einer schriftlichen Leistungszusage abhängig gemacht werden.Bei Tarifen, die bisher auf eine maximale Anzahl von Sitzungen pro Kalenderjahr begrenzt waren (z.B. 20 Sitzungen), wurde die Sitzungszahl auf max. 50 Sitzungen erhöht und soweit erforderlich die Erstattungssätze angepasst. Höhere Erstattungssätze bleiben selbstverständlich erhalten. Sofern eine schriftliche Leistungszusage bisher nicht erforderlich war, bleibt dies auch weiter unverändert. Bestende Verträge sollen hier keine Verschlechterung erfahren.

 

Offener Hilfsmittelkatalog ersetzt geschlossenen Hilfsmittelkatalog

Hilfsmittel werden in den AVB (Allgemeinen Versicheungsbedingung) zukünftig nicht mehr abschließend aufgelistet, sondern durch einen offenen Hilfsmittelkatalog ersetzt. Damit kann die DKV zugunsten ihrer Versicherten schneller auf medizinisch notwendige Weiter-/Neuentwicklungen im Hilfsmittelsektor reagieren. Bisher vorhandene tarifliche Zusagevorbehalte in einigen Tarifen (z. B. M-Tarife, VollMed M4) bleiben dabei erhalten. Gleichwohl enthalten die AVB nun die Empfehlung für den Kunden, sich vor dem Bezug großer Hilfsmittel mit der DKV in Verbindung zu setzen. Hintergrund ist, dass die DKV über einen eigenen Hilfsmittelservice* diese Hilfsmittel zu günstigeren Konditionen und besseren Serviceleistungen beschaffen können, als es dem einzelnen Kunden möglich wäre. Mit dieser für den Kunden unverbindlichen Empfehlung will die DKV wir im Interesse der Versicherten die Kostenentwicklung im Hilfsmittelbereich begrenzen.

 

(*ausgezeichnet im Servicetest von Focus Money)

Entziehungsmaßnahmen

Bei Suchterkrankungen sind zukünftig bis zu 3 ambulante bzw. stationäre Entziehungsmaßnahmen versichert. Vorangegangene Entziehungsmaßnahmen können dabei angerechnet werden. Ein Verweis auf andere Kostenträger ist zulässig. Eine Begrenzung der Leistungen auf allgemeine Krankenhausleistungen ist möglich. Ein Zusagevorbehalt kann vereinbart werden.

 

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