Der Versicherungsfall ist in den allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt:
§1 Absatz 2 und 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (MBKT) lautet.
"Der Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen, in deren Verlauf Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund keine Arbeitsunfähigkeit und keine Behandlungsbedürftigkeit mehr besteht. …
Arbeitsunfähigkeit, im Sinne dieser Bedingung liegt, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht."
Versicherungsfall bei 100% arbeitsunfähig
Die Arbeitsunfähigkeit wird durch den Hausarzt bestätigt.
Wann sollte der Versicherungsfall gemeldet werden?
Der Versicherungsfall sollte erst dann gemeldet werden, wenn die Karenztage überschritten sind.
Ein Beispiel: Ein selbstständiger hat ein Krankentagegeld ab dem achten Tag vereinbart. Der Selbständige wird jetzt krank und ist eine Woche krank geschriebenen. Dieser Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss er noch nicht seiner Krankentagegeldversicherung einreichen. Jetzt geht der Selbstständige am siebten Tag seiner Arbeitsunfähigkeit wieder zum Arzt, der Ihn eine weitere Woche krank schreibt.. Jetzt muss der Serlbstständige umgehend mit seiner Krankentagegeldversicherung Kontakt aufnehmen und diese darüber informieren.
Wichtig: Alle Arbeitsunfähigkeiten die vor Ablauf der Karenzzeiten enden, brauchen dem Versicherer nicht gemeldet werden.
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