Kur und Vorsorgemaßnahmen

Kur und Medizinische Rehabilitation

Die Zahl derer, die von Zivilisationskrankheiten betroffen sind, steigt weiter. Dazu gehören z.B. Allergien, Verschleißerscheinungen und Berufskrankheiten. Daraus entsteht ein immer größer werdender Bedarf an Behandlungen, die über die normale ärztliche Versorgung hinaus gehen. Viele dieser Erkrankungen lassen sich nur noch durch Kuren wirksam lindern oder heilen.

Kur – was ist das?

In den Sozialgesetzbüchern tritt der Begriff „Kur” nicht mehr auf. Hier ist die Rede von „medizinischer Rehabilitation” anstelle von „Heilkur”. Und „Medizinische Vorsorgemaßnahme” steht für den älteren Begriff „Vorsorgekur”. Im Folgenden wird weiter auch der Begriff „Kur” verwendet.

In einer Kur geht es darum, vorwiegend natürliche Heilmittel nach einem ärztlichen Plan immer wieder anzuwenden. Bei Kranken soll eine Kur die Krankheiten lindern oder heilen. Wer eine geschwächte Gesundheit hat, kann auch von einer Kur profitieren. Für ihn soll sie vorsorgend wirken, um die Gesundheit erhalten. Eine Kur findet im Normalfall nicht dort statt, wo der Patient wohnt. Stattdessen gibt es eigens dafür ausgewiesene Kurorte und Einrichtungen.

Welche Kuren gibt es?

Kuren lassen sich nach ihrem Zweck unterscheiden:

  • Medizinische Rehabilitation (Heilkur). Sie soll eine bereits bestehende Krankheit oder Behinderung lindern. Sie trägt dazu bei, die Gesundheit wieder herzustellen. Normalerweise findet sie nach einem Kurplan in einem Kurort ambulant statt.
  • Medizinische Vorsorgemaßnahme (Vorsorgekur). Sie sollen vorsorgend helfen, eine geschwächte Gesundheit zu stärken.

 

Kur – ambulant oder stationär?

Ambulante Kur

Die Patienten sind außerhalb der Einrichtungen untergebracht, in denen die Behandlungen stattfinden. Sie müssen selbst für ihre Unterkunft und Verpflegung sorgen.

Stationäre Kur

Die Patienten sind innerhalb der Einrichtungen untergebracht, in denen die Behandlungen stattfinden. Hier zählen Verpflegung und Unterkunft zur Behandlung dazu.

 

Besondere Formen der Kur

 

– „Mutter-/Vater-Kind-Kur

Sie ist eine besondere Form der Kur. Sie dient als Heil- oder Vorsorgekur für Väter bzw. Mütter. Ihre Kinder nehmen sie bis zum Alter von 12 Jahren zur Kur mit, in besonderen Fällen bis 14. Bei behinderten Kindern besteht keine Altersbeschränkung) zur Kur. Eine „Mutter-/Vater-Kind-Kur” gestaltet sich immer stationär.

Gesundheitlich geschwächte oder kranke Kinder nur dann im Rahmen einer Mutter-/Vater-Kind-Kur behandelt, wenn der entsprechende Elternteil selbst behandelt wird.

Gesetzliche Leistungen für „Mutter-/Vater-Kind-Kuren” werden immer von der GKV getragen.

 

„Anschluss -Heilbehandlung” (AHB).

Sie ist eine besondere Form der Rehabilitation/Heilkur. Die Besonderheit besteht darin, dass sie sich auf eine vorherige stationäre Behandlung bezieht. An diese muss sich die AHB unmittelbar anschließen. Geht z.B. eine Operation voraus, beginnt sich die AHB spätestens zwei Wochen nach der Entlassung aus der Akutklinik. Eine AHB kann sich ambulant gestalten. Vielfach findet sie auch in teilstationärer oder stationärer Form statt.

 

Welche Leistungen erhalten gesetzlich Renten- und Krankenversicherte?

 

Für gesetzlich Rentenversicherte trägt der Rentenversicherungsträger (GRV) die Kosten einer Heilkur.

Dies gilt für Arbeitnehmer, die immer Pfluchtmitglied in der GRV sind. Dies gilt auch für Selbstständige, die sich zum Pflichtmitgliedern in der gesetzlichen Rentenversicherung erklärt haben.

Dazu muss die Heilkur der Wiederherstellung der Arbeitskraft dienen. Die allgemeine Wartezeit beträgt 5 Jahre.

Bei stationärenKuren tragen Patienten einen eigenen Anteil von 10 Euro/Tag – i.d.R. für 42 Tage, bei AHB nur für 14 Tage.

Hinweis bei Kindern

Der Kuranspruch für gesundheitlich geschwächte oder kranke Kinder gestaltet sich analog zum Kuranspruch für Erwachsene. Solche Kuren werden auch von der Rentenversicherung der Eltern übernommen.

 

Anspruch auf eine Kur bei Selbstständigen

Für freiwillig gesetzlich rentenversicherte Selbständige beträgt die Wartezeit 15 Jahre. Sie müssen also 15 Jahre lang Beiträge in die GRV bezahlt haben (Mindestbeiträge genügen). Das gilt nicht, wenn sie in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung 6 Monate Pflichtbeiträge gezahlt haben. Ist eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt, übernimmt die GRV Rehabilitationsmaßnahmen auch dann noch, wenn der Selbständige nicht mehr freiwillig gesetzlich rentenversichert ist.

 

Haben Rentner Anspruch auf eine Kur?

Rentenversicherungsträger zahlen normalerweise keine Heilkur für Rentner. Einzige Ausnahme sind hier Heilkuren für onkologische Befunde (Krebserkrankungen).

Rentenversicherungsträger zahlen nicht für Vorsorgekuren.

Vielfach geht es bei einer Kur nicht darum, die Arbeitskraft wieder herzustellen. Das gilt z.B. auch für Rentner. Dann erhalten die Patienten Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Die GKV leistet für solche Kuren, wenn die normale ärztliche Behandlung nicht ausreicht.

Bei einer ambulanten Kur erstattet die GKV die Behandlungs- und Arztkosten in voller Höhe. Für die Kosten der Verpflegung ist dies anders geregelt. Diese tragen die Patienten selbst. Das gilt ebenso für die Kosten der Unterkunft. Falls nötig gilt das auch für weitere Kosten, z.B. Kurtaxe.

Die GKV kann dazu einen Zuschuss von 13 Euro/Tag zahlen. Für chronisch Kranke kann der Zuschuss bis zu 16 Euro/Tag betragen.

Bei einer stationären Kur trägt die GKV ebenfalls Behandlungs- und Arztkosten. Daneben trägt sie auch die Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Die Patienten müssen jedoch 10 Euro pro Tag zuzahlen. Bei einer Anschlußheilbehandlung müssen sie das nur bis zu 28 Tage tun.

Stationäre Kuren übernimmt die GKV aber nur, wenn eine ambulante Kur unzureichend erscheint.

Eine Kur Sie ist zeitlich begrenzt, im Normalfall erfolgt eine Zusage für drei Wochen.

Ein erneuter Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen für Kuren besteht i.d.R. nach vier Jahren, das gilt für Kuren, die die GRV trägt, und für Kuren, die die GKV trägt.

 

 

Welche Leistungen erhalten privat Krankenversicherte?

 

Ist ein privat Krankenversicherter Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung, so hat er dieselben Ansprüche auf eine Kur wie ein gesetzlich Krankenversicherte. Wichtig ist, es wird nur geleistet wenn die Kur vom Rentenversicherungsträger (GRV) übernommen mit. Hier gelten dieselben Bestimmungen wie für gesetzlich Krankenversicherte.

Handelt es sich um eine Kurleistung, die normalerweise von der gesetzlichen Krankenversicherung erhält der privat Versicherte keine Leistungen.

Allerdings Kurleistungen kann der abgeschlossenen Tarife bei der privaten Krankenversicherung solche Leistungen vorsehen. Dies wäre dann in den Tarifbedingungen des einzelnen Tarifs geregelt. Zumindest der Leistungsanspruch für Anschlussheilbehandlungen gehört regelmäßig dazu.

Sehen die abgeschlossenen Tarife der privaten Krankenversicherung über die AHB hinaus keine weiteren Kurleistungen vor, sollte ein eigener Kurtarif abgeschlossen werden.

Besonders wichtig ist dies für privat versicherte Selbstständige, die weder eine Anspruch auf ein Kur aus der gesetzlichen Rentenversicherung noch aus der gesetzlichen Krankenkenversicherung heraus haben.

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