Seit dem 1. Januar gilt der Mindesstundenlohn von 8,50 Euro. Viele Minijobs müssen daher angepasst werden. Soll der Minijob (die Rentenversicherung ausgenommen) versicherungsfrei bleiben, reduzieren Arbeitgeber und Arbeitnemer häufig die Arbeitsstunden, um unter der 450 Euro-Grenze zu bleiben.
Aber auch eine Entgeltumwandlung im Rahmen der Betrieblichen Altersversorgung (BAV) führt zum gewünschten Ergebnis, da diese das Entgelt reduziert.
BAV lohnt sich für Minijobber Share on X
Entgeltbestandteile, die für eine Entgeltumwandlung zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung verwendet werden, sind in der Sozialversicherung bis zu 242 Euro im Monat nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen.
Rechenbeispiel BAV für Minijobber
Derr Mini-Jobbber erhält ein Brutto-Arbeitsentgelt von 600 Euro monatlich. Von diesen 600 Euro zahlt er 150 Euro in die Entgeltumwandlung. Der Artbeitgeber zieht diese 150 Euro vom Bruttoeinkommen ab und überweist diese direkt an die Veresicherungsgesellschaft mit dem der Mitarbeiter eine betriebliche Altersversorgung (BAV) abgeschlosssen hat. Alle zukünftigen Leistungen aus diesem Vertrag, wie zum Beispiel eine Altersrente, werden dem Minijobber zum Rentenbeginn in voller Höher mit Gewinnanteilen ausgezahlt.
Ergebnis: Das regelmäßige Arbeitsentgelt für die Beurteilung der Beschäfitgung beträgt 450 Euro (600 minus 150). Es liegt weiterhin eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor.
Entgeltumwandlung (BAV) nur bei rentenversicherungspflichtiger Beschäftigung
Jeder Minijobber kann grundsätzlich von der Entgeltumwandlung Gebrauch machen. Einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung haben allerdings nur Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Beschäftigung rentenversicherungspflichtig sind. Hierzu gehören entweder
• (Alt-) Minijobber mit Beschäftigungsbeginn vor 2013, die den Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit erklärt haben (Aufstockung) oder • (Neu-) Minijobber mit Beschäftigungsbeginn nach 2012, die keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt haben.
Rentenversicherungsfreie und von der Rentenversicherungspflicht befreite Minijobber sind hingegen darauf angewiesen, dass der Arbeitgeber der Entgeltumwandlung zustimmt.
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