Die DKV modernisiert ihre allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), damit Sie als Kunde hochwertigere und bessere Leistungen genießen können.
Was genau sind AVB´s?
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind Rahmenvereinbarungen zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Kunden. AVB´s gibt es für jede Versicherungssparte, sie regeln die Vereinbarungen und Bestimmungen, die der Versicherer seinem Kunden bei Abschluss eines Vertrages auferlegt. Sie dienen als Rechtsgrundlage und sind nicht individuell zu vereinbaren.
Die AVB´s bestimmen z.B. über die Beitragszahlung, Leistungserbringung oder auch Ausschlüsse.
Die neuen Highlights der Krankheitskostenvollversicherung
- Häusliche Krankenpflege:
Die häusliche Krankenpflege ist in den AVB´s bereits enthalten. Diese werden jetzt aber um Maßnahmen für die ambulante Palliativversorgung und Unterstützungspflege erweitert.
Die Unterstützungspflege umfasst Leistungen aus der häuslichen Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung für Personen ohne Pflegegrad von 2 bis 5, z.B. wegen schwerer Krankheit, akuter Verschlimmerung einer Krankheit oder nach einem krankheits- oder unfallbedingten Krankenhausaufenthalt. Ist in den vorstehenden Fällen keine Unterstützungspflege, sondern nur eine Haushaltshilfe notwendig, so ist diese künftig Teil des Leistungsversprechens und die DKV erstattet diese bis zu 15 €/Std. bzw. 90 €/Tag für grundsätzlich maximal 4 Wochen.
- Kurzzeitpflege:
In geeigneten Einrichtungen bis zu 8 Wochen/pro Jahr, wenn Maßnahmen der Unterstützungspflege im häuslichen Umfeld medizinisch nicht ausreichen. Höchstleistung bis zu 1.774 Euro/pro Jahr (wie in der PPV).
- Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV):
Umfasst eine ärztlich abgestimmte Komplexbehandlung von verschiedenen Leistungserbringern. Damit können Personen, deren Lebenserwartung nur noch sehr gering ist, in der vertrauten häuslichen Umgebung betreut werden.
Die SAPV kann je nach Fall auch in geeigneten Einrichtungen erbracht werden.
- Kryokonservierung:
Die DKV erweitert das Leistungsversprechen zur Kinderwunschbehandlung. Erstattet wird das Einfrieren von Ei- oder Samenzellen für eine spätere Kinderwunschbehandlung. Voraussetzung ist, dass die versicherte Person aufgrund einer Erkrankung mit einer medizinisch notwendigen keimzellschädigenden Therapie behandelt werden muss. Eine vorherige
Zusage ist daher erforderlich.
- Vorsorgeuntersuchungen:
Tarife, wie z.B. BMK, BME, in denen im Anhang die Vorsorgeuntersuchungen nach gesetzlich eingeführten Programmen enthalten sind, sind auf den aktuellen Stand der GKV-Programme ausgeweitet worden. Dazu gehört z.B. die „Untersuchung zur Früherkennung auf eine Hepatitis-B- und Hepatitis-C-Virusinfektion“.
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