Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der
Krankenversicherung
Durch das zum 01.08.2013 in Kraft getretene „Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung" werden Versicherte entlastet, die ihre Beiträge nicht mehr zahlen können. Mit dem Gesetz wird ein Notlagentarif in der PKV eingeführt.
Der neue Notlagentarif in der Privaten Krankenversicherung
Mit dem neuen Gesetz wird in der PKV ein Notlagentarif (Tarif NLT) eingeführt.
Der Notlagentarif (Tarif NLT) ist kein Neugeschäftstarif, sondern gilt nur für Kunden, die mit den Beiträgen zur Krankheitskostenvollversicherung (inkl. Beihilfe) im Rückstand sind.
Die Überführung erfolgt im Rahmen des Mahnverfahrens: Kunden, die mit der Zahlung ihrer Beiträge zur privaten Krankheitskostenversicherungen oder Beihilfe im Rückstand sind, und deren Vertrag nach erfolglosem Mahnverfahren ruht, werden künftig automatisch in den Notlagentarif überführt.
"§ 12h Notlagentarif VVG
(1) Nichtzahler nach § 193 Absatz 7 des Versicherungs- vertragsgesetzes bilden einen Tarif im Sinne des § 12b Absatz 2 Satz 1. Der Notlagentarif sieht ausschließlich die Aufwendungserstattung für Leistungen vor, die zur Be- handlung von akuten Erkrankungen und Schmerzzustän- den sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Abweichend davon sind für versicherte Kinder und Jugendliche zudem insbesondere Aufwendungen für Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krank- heiten nach gesetzlich eingeführten Programmen und für Schutzimpfungen, die die Ständige Impfkommission beim Robert Koch-Institut gemäß § 20 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes empfiehlt, zu erstatten.
(2) Für alle im Notlagentarif Versicherten ist eine einheitliche Prämie zu kalkulieren, im Übrigen gilt § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2. Für Versicherte, deren Vertrag nur die Erstattung eines Prozentsatzes der entstandenen Auf- wendungen vorsieht, gewährt der Notlagentarif Leistungen in Höhe von 20, 30 oder 50 Prozent der versicherten Behandlungskosten. § 12 Absatz 1c Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. Die kalkulierten Prämien aus dem Notlagentarif dürfen nicht höher sein, als es zur Deckung der Aufwendungen für Versicherungsfälle aus dem Tarif erforderlich ist. Mehraufwendungen, die zur Gewährleistung der in Satz 3 genannten Begrenzungen entstehen, sind gleich- mäßig auf alle Versicherungsnehmer des Versicherers mit einer Versicherung, die eine Pflicht aus § 193 Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes erfüllt, zu verteilen. Auf die im Notlagentarif zu zahlende Prämie ist die Alterungsrückstellung in der Weise anzurechnen, dass bis zu 25 Prozent der monatlichen Prämie durch Entnahme aus der Alterungsrückstellung geleistet werden."
Leistungen des Notlagentarif NLT
Der Versicherungsschutz des Tarifs NLT sieht einen Leistungsanspruch für Aufwendungen vor, die zur Heilbehandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Für Kinder- und Jugendliche zählen dazu auch Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen.
Beitrag des Notlagentarif NLT
Der Beitrag gilt einheitlich für alle Kunden, unabhängig davon, ob es sich um einen KKV-Tarif der Bisex- oder Unisex-Welt handelt. Es wird auch nicht zwischen alter und neuer Welt differenziert.
Der Beitrag wird von den einzelnen Versicherungsunternehmen alters- und geschlechtsunabhängig festgelegt. Der Beitrag des Notlagentarif NLT wird deutlich unter dem des Basistarifs liegen.
Zusätzlich wird der Beitrag um bis zu 25% durch die Anrechnung von Alterungsrückstellung aus dem bisherigen KKV-Tarif gemindert. Dadurch soll ein möglichst niedriger Zahlbeitrag für die Kunden erreicht werden. Der Tarif NLT baut keine eigene Alterungsrückstellung auf.
Der gesetzliche Beitragszuschlag ist für die Dauer der Versicherung im Notlagentarif nicht zu entrichten.
Auswirkungen auf den Bestandskunden
Kunden, deren Versicherungsschutz am 1.8.2013 bereits ruht gelten als im Notlagentarif versichert. Der Beitrag des Notlagentarifes wird rückwirkend ab „Ruhen der Leistungen" zu Grunde gelegt. Die Beitragsschuld,des Versicherten ergibt sich somit nicht mehr aus dem Beitrag der KKV, sondern ab Ruhen der Leistungen aus dem Notlagentarif.
Ist der Kunde mit der rückwirkenden Berechnung des Beitrages nicht einverstanden, hat er ein Widerspruchsrecht. Der Widerspruch muss innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der Kundeninformation schriftlich erfolgen.
Auswirkungen des Notlagentarif auf das Mahnverfahren
Umstellung in den Ursprungstarif. Nach Ausgleich der Beitragsschulden wird der Vertrag ab dem ersten Tag des übernächsten Monats in den Ursprungstarif umgestellt – nach ursprünglichen Konditionen. Voraussetzung dafür ist, dass in der Zwischenzeit keine erneuten Beitragsschulden entstanden sind.
Beitrag nach Rückkehr in den Ursprungstarif
Der Beitrag des KKV-Tarifs kann höher sein als vorher. Zum einen wird im Notlagentarif keine eigene Alterungsrückstellung aufgebaut und zum anderen baut sich die im Tarif NLT angerechnete ab.
Auch Beitragsanpassungen, Änderungen der Selbstbeteiligung sowie etwaige AVB-Änderungen, die während der Ruhenszeit des KKV Tarifs vorgenommen wurden, gelten ab dem Zeitpunkt der Rückkehr in den Ursprungstarif.
Tarifwechselrecht
Ein Tarifwechsel nach (§ 204 VVG) in den oder aus dem Notlagentarif ist gesetzlich ausgeschlossen.
Wichtig: Der Notlagentarif dient nur dazu dem im Zahlungsrückstand befindlichen Versicherten einen Grundschutz für akute Erkrankungen zu bieten und ihm gleichzeitig zu ermöglichen seinen Beitragsrückerstattung abzubauen. Ziel ist es den ursprünglichen Vertragszustand schnellstmöglich wiederherzustellen.
Das könnte Sie auch interessieren:
- Der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung
- Krankentagegeld bei Arbeitslosigkeit
- Die Private Krankenversicherung. Ein Vorschlag.