Pflegepflichtversicherung – Neuerungen zum 01.01.2015
Heute informieren wir Sie über Änderungen der Pflegepflichtversicherung ab dem 1. Januar 2015. Grund dafür sind gesetzliche oder vertragliche Vorgabe
Beitragserhöhung der Pflegepflichtversicherung
So kommt es in Ihrer privaten Pflegepflichtversicherung zu einer Anpassung der Beiträge. Dies ergibt sich durch die Entwicklung der Leistungsausgaben. Außerdem musste infolge der anhaltenden Niedrigzinsphase der Rechnungszins gesenkt werden.
Ab dem 1. Januar 2015 soll das 1. Pflegestärkungsgesetz (PSG) gelten. Gleiches gilt für das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf. Mitdiesen Gesetzen verbessert und ändert der Gesetzgeber verschiedene Leistungen in der Pflegeversicherung. Dies führt auch zu Beitragsanpassungen. Diese stehen unter dem Vorbehalt, dass beide Gesetze zum 1. Januar 2015 ohne die Beiträge betreffende weitere Änderungen in Kraft treten.
So erhöht sich zum Beispiel der Beitrag der Pflegepflichtversicherung für einen 52-jährigen um 3,70 EUR.
Der Treuhänder hat die Beitragsänderung geprüft und ihr zugestimmt. Er ist ein von der DkV unabhängiger Mathematiker für Versicherungen.
Was bedeutet das für Ihre Private Pflegepflichtversicherung?
Die Versicherten profitieren von zahlreichen Leistungsverbesserungen. Die neuen Gesetze stärken sowohl die Pflegebedürftigen als auch die Angehörigen. So steigen z. B. durch das 1. PSG die meisten Leistungsbeträge pauschal um 4 %.
In der Tabelle sehen Sie hierzu die ab 2015 voraussichtlich gültigen Leistungsbeträge auf einen Blick.
Leistungsverbesserungen der Pflegepflichtversicherung im Einzelnen
LEISTUNGEN BEI HÄUSLICHER PFLEGE
- Häusliche Pflegehilfe durch einen zugelassenen Pflegedienst . Bis zu 50 % der in der Tabelle genannten Beträge können Sie ab 2015 alternativ auch für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote nutzen. Diese Möglichkeitbesteht, wenn die “Zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen” die Kosten hierfür nicht decken. Voraussetzung ist, dass die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung sichergestellt sind. Dabei dürfen Sie im betreffenden Kalendermonat noch keine Leistungen für häusliche Pflegehilfe bezogen haben.
Zusätzliche Betreuungs- und (neu) Entlastungsleistungen
- Die Leistungen bei eingeschränkter Alltagskompetenz über 104 Euro stehen ab 1. Januar 2015 allen Versicherten für sogenannte Entlastungsleistungen zu. Es muss aber mindestens ein Hilfebedarf nach Pflegestufe 0 vorhanden sein. Des Weiteren müssen die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung sichergestellt sein.
- Betreuungs- und Entlastungsleistungen;
- Verhinderungspflege (neu),
- hauswirtschaftliche Versorgung (neu),
- Kurzzeitpflege,
- teilstationären Pflege,
- niedrigschwellige Betreuungsangebote
LEISTUNGEN BEI VORÜBERGEHEND NICHTHÄUSLICHER PFLEGE
- Tages- und Nachtpflege (Teilstationäre Pflege). Bisher hing die Höhe der Leistungen für teilstationäre Pflege von den Kosten für einen Pflegedienst ab. Diese Einschränkung entfällt künftig. Sie können die Leistungen der teilstationären Pflege ob 2015 in vollem Umfang zusätzlich nutzen.
- Kurzzeitpflege (in stationären Einrichtungen). Kurzzeitpflege können ab 1. Januar 2015 auch in dafür nicht zugelassenen, aber geeigneten Einrichtungen genutzt werden. Voraussetzung ist, dass dem Versicherten keine geeignete zugelassene Einrichtung zur Wahl steht.
LEISTUNGEN ZUR BESSEREN VEREINBARKEIT VON FAMILIE, PFLEGE UND BERUF
- Wer kurzfristigdie Pflege eines Angehörigen organisieren muss, soll künftig eine bis zu zehntägige, bezahlte Auszeit vom Beruf nehmen können. Die Pflegenden haben damit – und das ist neu – einen Anspruch auf Lohnfortzahlung von bis zu 90% ihres Nettogehaltes durch die Pflegepflichtversicherung des pflegebedürftigen Angehörigen. Dies wird im Gesetz zur besseren Vereinbarkeitvon Familie, Pflege und Beruf gesondert geregelt. Auch dieses Gesetz soll am 1. Januar 2015 in Kraft treten.
Die hier beschriebenen Neuerungen gelten vorbehaltlich des Inkrafttretens des 1. Pflegestärkungsgesetzes und des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf.
Weitere Informationen zum Thema Pflegestärkungsgesetz finden Sie in meinem Artikel vom 10. November.
Pflegepflichtversicherung bietet nur Grunddeckung
Trotz der Leistungsverbesserungen bleibt die private Vorsorge durch eine Pflegezusatzversicherug (Tarife der DKV: PZU 100, KPTG, KPET, KPEK, KFP) auch weiter dringend erforderlich. Die erhöhten Leistungen der Pflegepflichtversicherung (PPV oder SPV) reichen in der Regel nach wie vor nicht aus, um die tatsächlichen Kosten zu decken.
Insbesondere im vollstationären Bereich können enorme Zuzahlungen fällig werden: So kostet ein Heimplatz für Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige) oft mehr als 3.339 Euro monatlich. Die gesetzliche Pflegeversicherung übernimmt bei schwerster Pflegebedürftigkeit ab 1.1.2015 voraussichtlich maximal 1.612 Euro monatlich (in Härtefällen voraussichtlich bis zu 1.995 Euro). Es bleibt also eine Versorgungslücke von rund 1.789 Euro monatlich.