Pflegezusatzversicherung – Die DKV verdoppelt die Leistungen

Pflege Zuschuss 100, die neue Pflegekostenversicherung der DKV. Seit September 2015 erwartet Sie zu der privaten Pflegeversicherung ein neuer Tarif der DKV, Pflege Zuschuss 100! Der DKV Tarif PZU 100 stellt Ihnen ganz neue Möglichkeiten frei, die vorher nicht möglich waren! Die DKV verdoppelt alle Leistungen der gesetzlichen Pflichtpflegeversicherung. Die optimale Versorgung ist somit garantiert.

Pflegezusatz

 

Versicherungsfähig sind alle Personen, die in der privaten oder sozialen Pflegeversicherung in Deutschland versichert sind. Die Leistungen aus der Pflegezusatzversicherung sind steuerfrei und unterliegen auch nicht dem Progressionsvorbehalt.

Pflegekostenversicherung der DKV verdoppelt Leistungen

Der Tarif PZU100 verdoppelt für Sie grundsätzlich die Leistungen der Pflegepflichtversicherung SPV/PPV, d.h. Sie erhalten 100% der von der SPV/PPV erbrachten Leistungen. Nicht nur das Pflegegeld der sozialen oder privaten Pflegepflichtversicherung wird verdoppelt, sondern jede Pflegeleistung.

 

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Die Leistungen aus PZU100 sind nicht auf den Rechnungsbetrag begrenzt.

Keine Leistungsbegrenzung auf den Rechnungsbetrag – auch wenn die gemeinsamen Leistungen (z. B. von gesetzlichen Pflege (SPV/PPV) und PZU100) den Rechnungsbetrag übersteigen.

Besteht beispielsweise eine Rechnung eines ambulanten Pflegedienstes über 1.000 Euro und zahlt die Pflegepflichtversicherung 600 Euro, dann zahlt der PZU100 ebenfalls 600 Euro.

 

Die Pflegekostenversicherung der DKV ist zukunftsfest

Jegliche Leistungsveränderungen der sozialen oder privaten Pflegepflichtversicherung sind automatisch, d.h. ohne AVB-Änderung im Tarif PZU100 versichert. Sollte der Gesetzgeber in Zukunft die Leistungen der gesetzlichen Pflichtpflegeversicherung verbessern, dann verbessern sich automatisch die Leistungen der Pflegekostenversicherung der DKV. Sollte der Gesetzgeber neue Leistungen in den Leistungskatalog der Pflichtpflegeversicherung aufnehmen, dann werden die Leitungen ebenfalls in den Leistungdkatalog der Pflegekostenversicherung der DKV übernommen.

 

Für Beamte gelten besondere Regelungen

Beihilfeberechtigte erhalten einen Betrag, der der Leistung der PPV für Beihilfeberechtigte zuzüglich der Summe aus der entsprechenden Vorleistung der Beihilfe entspricht. Sie erhalten jedoch maximal 100 % der Leistung, die eine versicherte Person ohne Beihilfeanspruch aus der Pflegepflichtversicherung erhalten würde. Dies ist in den Vorschriften des Beihilfe begründet. Diese verlangt vom Beamten das er nachweist, dass wieviel er von der privaten Pflegeversicherung erstattet bekommt. Erstattet diese mehr, dann kürzt die Beihilfe Ihre Leistung auf maximal 100 % des Rechnungsbetrages.

 

Leistungen des Pflegekostenversicherung der DKV

Gezahlt wird insbesondere für folgende Leistungen:

– Häusliche Pflege

– Pflegegeld

– Häusliche Pflege bei Verhinderung einer Pflegeperson

– Pflegehilfsmittel (einschließlich sogenannter „zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel“, wie z.B. Windeln bei Inkontinenz) und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

– Teilstationäre Pflege

– Kurzzeitpflege

– Vollstationäre Pflege und Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen

– Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtlich Pflegepersonen

– Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen

– Weitere Leistungen bei erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz

– Zusätzliche Leistungen für Versicherte in ambulant betreuten Wohngruppen

– Förderung der Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen

– Pflegeunterstützungsgeld (Lohnersatzleistung für Angehörige)

 

Abschluss eines zusätzlichen Pflegetagegeldes wird empfohlen

Der Tarif PZU sieht keine Beitragsfreiheit im Leistunggsfall vor. Allerdings können Sie die zu zahlenden Beiträge zur Pflegekostenversicherung Tarif PZU100, können Sie den Beitrag auch hier zusätzlich über ein Pflegetagegeld absichern. Wir empfehlen ein zusätzliches Pflegetagegeld in Höhe von 5 – 10 Euro.

 

Pflegekostenversicherung leistet in allen Mitgliedsstaaten der EU

Es besteht uneingeschränkt Versicherungsschutz in den Mitgliedsstaaten der EU und den Vertragsstaaten des EWR (nicht in der Schweiz!). Dies gilt auch, wenn der gewöhnliche Aufenthalt oder der Wohnsitz durch Wegzug in diese Länder verlegt wird. Bei vorübergehendem Aufenthalt außerhalb EU/ EWR besteht bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr Versicherungsschutz. Bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen Staat außerhalb EU/EWR endet die Versicherung.

 

Fordern Sie noch heute Ihren persönlichen Vorschlag an.

 

 

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