In aller Regel führt der Bezug von Arbeitslosengeld zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie können sich davon jedoch befreien lassen.
Unter welchen Voraussetzungen sind Sie bei Eintritt von ALO versicherungsfrei?
Wenn Sie das 55. Lebensjahr vollendet haben und innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn des Leistungsbezuges keine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bestand oder Sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn des Leistungsbezuges mindestens 30 Monate lang versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbstständig tätig sind.
Wer kann sich von der Krankenversicherungspflicht bei ALO befreien lassen?
Wenn Sie normalerweise Privatversichert sind, aber aufgrund von Bezug von Arbeitslosengeld 1 in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig werden , können sie sich befreien lassen, sofern Sie die Voraussetzungen erfüllen.
Wir empfehlen Ihnen eine Befreiung, wenn es sich voraussichtlich um eine vorübergehende Arbeitslosigkeit handelt, bei der anschließend wieder mit einer Beschäftigung oberhalb der Versicherungspflichtgrenze (bzw. einer Selbstständigkeit) zu rechnen ist.
Die Befreiung ist bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht zu empfehlen, wenn ein Übergang in den Bezug von Arbeitslosengeld II zu erwarten ist. Der dann gezahlte Zuschuss des Jobcenters zum PKVBeitrag ist in aller Regel deutlich niedriger als der Beitrag. Die Differenz wäre vom Versicherten aus dem Arbeitslosengeld II zu zahlen.
Welche Voraussetzungen müssen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht wegen Arbeitslosigkeit gegeben sein?
Bei Personen, die das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben:
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In den letzten 5 Jahren bestand keine gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung
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Es besteht eine Krankentagegeldversicherung mit einem Leistungsbeginn ab dem 43. Tag
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Der bestehende Versicherungsschutz entspricht dem Umfang der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
Für die Befreiung von der Versicherungspflicht müssen alle drei Voraussetzungen erfüllt sein.
Wie stellt man einen Befreiungsantrag?
Den Antrag auf Befreiung können Sie innerhalb von drei Monaten ab Beginn der Arbeitslosigkeit stellen. Dies ist bei jeder gesetzlichen Krankenkasse möglich. Hierfür genügt ein formloser Antrag und eine Bescheinigung über die Versicherungszeiten.
Hinweis: Um zu verhindern, dass man von der Bundesagentur für Arbeit automatisch bei der gesetzlichen Krankenversicherung angemeldet wird, muss man innerhalb von zwei Wochen ab Leistungsbeginn einen Befreiungsbescheid bei der Bundesagentur für Arbeit vorlegen, den die gesetzliche Krankenversicherung ausstellt.
Wenn Sie diese Frist versäumen, müssen Sie sich an die gesetzliche Krankenversicherung wenden, bei der die Anmeldung seitens der Bundesagentur für Arbeit erfolgt ist.
Siehe hierzu
https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba015906.pdf
Wie lange gilt die Befreiung?
Die Dauer der Befreiung / Versicherungsfreiheit gilt für die gesamte Dauer der Arbeitslosigkeit. Auch dann, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld ausläuft und Sie Arbeitslosengeld II (Hartz IV) erhalten. Bei einer Unterbrechung der Arbeitslosigkeit und damit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist von einem Fortwirken der Befreiung auszugehen, wenn die Unterbrechung nicht mehr als ein Monat beträgt und in dieser Zeit kein anderer versicherungsrechtlicher Tatbestand vorliegt, der Krankenversicherungspflicht zur Folge hat.
In welcher Höhe beteiligt sich die Agentur für Arbeit an den Versicherungsbeiträgen?
Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt
– ab Beginn und für die Dauer des Bezugs von Arbeitslosengeld bzw.
– ab dem zweiten Monat einer Sperrzeit bzw. einer Ruhenszeit wegen Urlaubsabgeltung zusätzlich zum Arbeitslosengeld die monatlichen Beiträge bis zu einem festgelegten Höchstbetrag, der sich wie folgt errechnet (Stand 01.01.2021):
Insgesamt: Die Höhe des Beitragszuschusses richtet sich nach der Höhe des Arbeitslosengeldes. Liegt der Zuschuss unter dem zu zahlenden Beitrag, erfolgt die Zahlung des Restbetrages durch den Vertragspartner.
Muss eine Krankentagegeldversicherung bei ALO bestehen – was ist zu beachten?
Bei Arbeitsunfähigkeit endet der Anspruch auf ALG I nach 6 Wochen. Damit auch nach Ablauf dieser Zeit eine finanzielle Absicherung besteht, sollte eine Krankentagegeldversicherung ab dem 43. Tag versichert sein. Das Bestehen einer solchen Krankentagegeldversicherung ist zudem auch Voraussetzung für die Befreiung, sofern die arbeitslose Person unter 55 Jahre ist.
Wenn keine Krankentagegeldversicherung besteht, informieren wir Sie über die Möglichkeit der Hinzuversicherung. Auf Wunsch unterbreiten wir Ihnen gern ein unverbindliches Angebot. Wenn der Leistungsbeginn von dem 43. Tag abweicht, bieten wir Ihnen die Anpassung an den neuen Bedarf an. Ein Krankentagegeld für Selbständige kann bestehen bleiben.
Empfänger von Arbeitslosengeld II hingegen erhalten die Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit auch über die ersten sechs Wochen hinaus unverändert weiter, sodass kein Bedarf mehr an Absicherung von Krankentagegeld besteht. Damit diese aber später, nach der Zeit der Arbeitslosigkeit problemlos wieder in Kraft gesetzt werden kann, empfiehlt sich hierzu eine Umstellung auf Anwartschaftsversicherung.
Welche Möglichkeiten bestehen, wenn Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung eintritt?
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Sie können eine Anwartschaft vereinbaren. Dadurch erhalten Sie eine Rückkehroption in die bisherigen Tarife. Der Versicherungsschutz ruht in dieser Zeit. Sobald die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse endet, lebt der der bisherige Versicherungsschutz ohne neue Gesundheitsprüfung wieder auf.
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Sie stellen die Versicherung in Ergänzungstarife um. So profitieren Sie auch weiterhin von den Vorteilen der privaten Krankenversicherung. Solch eine Umstellung ist auch in Verbindung mit einer Anwartschaft möglich.
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Sie kündigen ihren Vertragsteil. Hierfür benötigen wir eine Kündigung in Textform. Diese muss uns innerhalb von drei Monaten ab Eintritt der Krankenversicherungspflicht vorliegen. Zudem benötigen wir einen Nachweis der gesetzlichen Krankenkasse. Aus diesem muss hervorgehen, dass und ab wann dort eine Mitgliedschaft besteht
Welche Arten der Anwartschaftsversicherungen gibt es?
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Große Anwartschaftsversicherung mit weiterem Aufbau der Alterungsrückstellung: Für diese Vereinbarung zahlen Sie einen festen Prozentsatz des bisherigen Beitrags. Dieser Prozentsatz hängt vom versicherten Tarif ab. Damit baut er eine vorhandene Alterungsrückstellung weiter auf. Endet die Große Anwartschaftsversicherung, lebt der Versicherungsschutz wieder auf. Den neuen Beitrag berechnen wir dann nach dem ursprünglichen Eintrittsalter. Sie sind so gestellt, als wenn der Versicherungsschutz ununterbrochen bestanden hätte.
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Kleine Anwartschaftsversicherung (KAV) ohne weiteren Aufbau der Alterungsrückstellung: Der Beitrag für die KAV in der Krankenversicherung beträgt fünf Prozent des zu zahlenden Beitrags. In der privaten Pflegepflichtversicherung ist der Beitrag für die KAV ein Festbetrag. Die bisher angesparte Alterungsrückstellung bleibt erhalten. Neue Rücklagen für das Alter wie bei der Großen Anwartschaftsversicherung bilden wir nicht. Dies wirkt sich nach dem Ende der Vereinbarung aus:Wir berechnen den Beitrag für die wieder aktivierte Versicherung nach dem dann erreichten Alter. Hierbei berücksichtigen wir die vorhandene Alterungsrückstellung. Der Beitrag kann also höher sein als nach dem Ende der Großen Anwartschaft. Je länger die KAV dauert, desto größer ist später der Beitragsunterschied.
Bei Interesse an dem Thema oder bei möglichen Fragen melden Sie sich bei uns – 0271 2390848
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