Ja, das ist seit dem 1.9.2009 möglich. Zu diesem Zeitpunkt hat der Gesetzgeber die Regelung des gesetzlichen Krankengeldes für Selbständige wieder zurückgenommen.
Wir erinnern uns: Zum 1.1 2009 gab der Gesetzgeber den gesetzlichen Krankenkassen ( GKV) die Möglichkeit ab diesem Zeitpunkt Krankentagegeld als Wahltarife anzubieten. Sie boten zahlreiche Krankentagegelder an mit verschiedensten Leistungen.
Dieses Krankengeld der GKV hat viele Nachteile:Viele dieser Krankengelder sahen unter anderem ein Höchstaufnahmealter von 50 Jahren vor. Das bedeutete für viele ältere Selbständige, das sie plötzlich kein Krankengeldanspruch mehr hatten. Nach zahlreichen Protesten sah sich der Gesetzgeber gezwungen diese Entscheidung wieder zurückzunehmen.
Zum 01.09.2009 Wiedereinführung des alten Krankengeld der GKV: Der Versicherte musste dann einen Zusatz Beitrag von 0,6% zu seiner gesetzlichen Krankenversicherung zahlen.
Nachteil: 3 Jahre Bindefrist an seine Krankenkasse. Der gesetzlich Krankenversicherte bindet sich mit diesem Krankengeld 3 Jahre an seine gesetzliche Krankenkasse. Jetzt kommt das besondere.
Dies gilt allerdings nur für das Krankengeld. Nicht für die restliche Krankenversicherung bei gesetzlichen Krankenkassen.
Dies bedeutet im Klartext, der freiwillig Versicherte Selbständige der gesetzlichen Krankenkasse kann seine gesetzliche Krankenkasse verlassen zum Beispiel in die private Krankenversicherung wechseln muß dann allerdings die nächsten drei Jahre weiter den Beitrag von 0,6% für das Krankengeld der gesetzlichen Krankenkasse zahlen. Somit ist eine gleichzeitige Versicherung bei einer privaten Krankenversicherung und in der gesetzlichen Krankenkassen möglich.
Diese Regelung gilt nicht für die Wahltarife der gesetzlichen Krankenkassen.
Hat der Versicherter ein Krankengeld als Wahltarif mit seiner gesetzlichen Krankenkasse abgeschlossen, dann ist er mit seiner gesamten Krankenversicherung 3 Jahre gebunden. Er kann seine Krankenkasse 3 Jahre nicht verlassen. Auch nicht in Richtung private Krankenversicherung.
Ich zitiere aus der Ergebnisniederschrift Fachkonferenz Beiträge vom 26. August 2009 des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenversicherung Punkt sechs.
Bindung an die Wahlerklärung beim Krankengeld:
„Das Mitglied ist an die Wahl des gesetzlichen Krankengeldes drei Jahre gebunden (§ 44 Abs. 2 S. 2 SGB V in Verbindung mit § 53 Abs. 8 S. 1 SGB V). Eine gleichzeitige dreijährige Bindung an die Mitgliedschaft der Krankenkasse entsteht damit nicht. Damit kann es vor Ablauf der dreijährigen Kindes Frist des § 44 Abs. 2 S. 2 SGB V sowohl zu ein Austritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung (beim vorliegen entsprechender Voraussetzung) als auch zu einem Wechsel der Krankenkasse kommen, natürlich auch zum Wechsel zu einer privaten Krankenversicherung (Anmerkung der Redaktion). In diesem Fall bleibt nach dem vorgenannten gemeinsam Rundschreiben des GKV Spitzenverbandes und der Verbände der kranken Pflegekassen auf Bundesebene vom 25. August 2009 die Bindung an das gewählte gesetzliche Krankengeld über den Kassenwechsel hinaus erhalten.“
Fazit: Ein privat Krankenversicherter Selbständiger kann also gleichzeitig ein Krankengeld bei der gesetzlichen Krankenkasse haben und privat versichert sein.
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