Rheinland-Pfalz Beihilfeänderung zum 01.10.2014
Zum 01.10. ändert sich einiges für Beamte die in Rheinland-Pfalz beschäftigt sind. Hier die Änderung für die Beamten:
- In Rheinland-Pfalz können Heilfürsorgeempfänger in Leistungsbereichen, die von der Heilfürsorge nicht erfasst werden, Beihilfeleistungen erhalten. Die Abgrenzung mit dem Vorrang für Heilfürsorgeleistungen wurde deutlicher geregelt.
- Die zwischen Bundesministerium des Innern und die Heilpraktikerverbänden abgeschlossenen Vereinbarungen über die beihilfefähigen Höchstbeträge heilpraktischer Leistungen wurden übernommen.
- Beihilfe bei Notfällen im Ausland wird nicht mehr auf die Beihilfeaufwendungen begrenzt, die bei einer Behandlung im Inland entstanden wären. (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2011, AZ 2 C 14, zur Regelung in Baden- Württemberg wird damit auch in Rheinland-Pfalz übernommen)
- Die Regelungen zur Organtransplantation wurden an die Änderungen des Transplantationsgesetzes vom 21.07.2013 angepasst
- Die Regelungen der Beihilfeverordung zur Pflege wurden an die an das Pflegeneuausrichtungs- gesetz angepasst. Verbleibende Pflegekosten bei vollstationärer Pflege werden künftig von der Beihilfe übernommen. Besteht keine Versicherung gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit oder ruht der Leistungsanspruch, werden als Leistung der Pflegeversicherung fiktiv 50% der Leistungen gem. § 43 Abs 2 SGB XI angesetzt. (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Beihilferecht in Nordrhein-Westfalen vom 24.02.2012, AZ. 2 C 24.10, wird damit auch in Rheinland-Pfalz übernommen).
- Im Hinblick auf die Erhöhung der Regelaltersgrenze auf das 67. Lebensjahr und die demographische Entwicklung werden diesbezügliche Rehabilitationsmaßnahmen künftig als beihilfefähig anerkannt.