Kosten für Krankheiten bringen Steuerersparnisse
Diese Aufwendungen können beim Finanzamt steuermindernd als außergewöhnliche Belastungengeltend gemacht werden.
Der Steuerzahler kann neben der Zuzahlung zu Rezepten und der quartalsweise fälligen Praxisgebühr auch die Fahrten zum Arzt oder Krankenhaus, Brillen oder Zahnersatz steuerlich geltend machen. Dabei prüft das Finanzamt bei Krankheitskosten noch nicht einmal, ob Behandlung, Arztbesuch oder Medizin überhaupt erforderlich oder notwendig war. Das gilt auch für den gewählten Umfang einer Behandlung.
Aufwendungen für Fahrten, die zur Heilung oder Linderung einer Krankheit erforderlich sind, z.B. für Fahrten zum Arzt oder zu einer medizinischen Einrichtung zum Zweck der Behandlung, sind außergewöhnlich und zwangsläufig i.S. von § 33 EStG. Sie sind nach der Rechtsprechung, auch wenn sie mit dem eigenen Kfz durchgeführt werden, grundsätzlich nur in Höhe der Kosten öffentlicher Verkehrsmittel als notwendig i.S. von § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG anzuerkennen (Senatsurteil vom 3. Dezember 1998 III R 5/98, BFHE 187, 503, BStBl II 1999, 227).
Benutzt der Steuerpflichtige aber ein Kfz, das auch für allgemein veranlasste Fahrten eingesetzt wird, können die auf diese Fahrt entfallenden anteiligen Kfz-Aufwendungen stets (nur) bis zur Höhe der amtlichen Kilometerpauschsätze berücksichtigt werden. Denn auch hier ist kein Grund dafür ersichtlich, warum die zwangsläufigen Kfz-Aufwendungen je gefahrenem Kilometer höher sein sollten als die der großen Mehrzahl der Steuerpflichtigen im Durchschnitt tatsächlich entstehenden Kosten und warum im Rahmen des Angemessenen ein höherer Aufwand als bei der Mehrzahl der Steuerpflichtigen zu berücksichtigen sein sollte (Urteil des BFH vom 19.5.2004, III R 16/02; Senatsurteil in BFHE 205, 74, BStBl II 2004, 453).
Dabei ist alles das steuerlich absetzbar, was nicht von der Kasse erstattet wird.
Allerdings können die Kosten der Unterbringung in Alten- und Pflegeheimen oder einem Wohnstift nicht steuerlich abgesetzt werden . Die Kosten für die altersbedingte Unterbringung in einem Heim regelmäßig zu den üblichen Aufwendungen der Lebensführung und nicht zu den außergewöhnlichen Belastungen.
Der Bundesfinanzhof hat so in in einem aktuellen Urteil geurteilt. "Denn Aufwendungen einer gesunden Person, die mit ihrem stark pflegebedürftigen und behinderten Ehegatten in ein Wohnstift übersiedelt, sind nicht als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer abziehbar (Az. VI R 51/09)."
Nach Auffassung der Richter stellt allein der Umstand, dass ein Gatte seinem pflegebedürftigen Ehepartner ins Heim folgt, keine unausweichliche rechtliche oder sittliche Zwangslage dar und der Umzug beruht auf einer freien Entscheidung. Zwar sind verheiratete Paare einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet. Diese Bindung zum räumlichen Zusammenleben heißt aber nicht, dass keine abweichende Lebensgestaltung möglich ist. Deshalb ist es zwar verständlich aber nicht steuerrelevant, wenn sich ein Partner entschieden hat, mit seinem Ehegatten in ein Wohnstift überzusiedeln.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist §33 des EStG (Einkommenssteuergesetz):
1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.
(2) 1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören oder unter § 9 Abs. 5 oder § 9c fallen, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.3Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
(3) 1Die zumutbare Belastung beträgt
---------------------------------------------------------------- über 15.340 bei einem Gesamtbetrag bis EUR über der Einkünfte 15.340 bis 51.130 EUR 51.130 EUR EUR ---------------------------------------------------------------- 1. bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer a) nach § 32a Abs. 1, ............ 5 6 7 b) nach § 32a Abs. 5 oder 6 (Splitting Verfahren) ......... 4 5 6 zu berechnen ist; 2. bei Steuerpflichtigen mit a) einem Kind oder zwei Kindern ............. 2 3 4 b) drei oder mehr Kindern ........ 1 1 2 Prozent des Gesamt- betrags der Einkünfte.
2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder auf Kindergeld hat.