Pfändungsschutz in der betrieblichen Altersversorgung (bAV)
Was ist pfändbar, was nicht?
Die Sicherheit der bAV ist ein bedeutender Entscheidungsfaktor. Aus Sicht der Arbeitnehmer gilt das mitunter auch hinsichtlich der Pfändbarkeit von Versorgungsansprüchen und von Lohn bzw. Gehalt bei Entgeltumwandlung. Von Interesse ist, ob das in der bAV gebildete Vermögen, z.B. der Rückkaufswert einer Direktversicherung, gepfändet und an den Gläubiger ausgezahlt werden kann. Zudem stellt sich die Frage, ob der für die Entgeltumwandlung bestimmte Betrag zum pfändbaren Arbeitseinkommen gehört.
1. Entgeltumwandlung ist geschützt
Bei der Entgeltumwandlung wird der Anspruch auf Barlohn durch Vereinbarung vermindert. An die Stelle des Anspruchs auf Barlohn tritt der Anspruch auf eine Versorgungsleistung In Höhe der Entgeltumwandlung entsteht deshalb erst gar kein pfändbares Arbeitseinkommen. Bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens ist die Entgeltumwandlung in Abzug zu bringen.
Ausnahme: Das gilt natürlich nicht, wenn die Entgeltumwandlung angesichts einer bereits absehbaren Pfändung mit dem Ziel vorgenommen wird, das Arbeitseinkommen bewusst zu vermindern. In diesem Fall ist die Vereinbarung zur Entgeltumwandlung nichtig.
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