Weitere Konkretisierung zur Beihilfeänderungen in Rheinland-Pfalz
Das Land Rheinland-Pfalz hat die Beihilfeverordnung zum 01.10.2014 geändert. Wir stellen die wesentlichen Änderungen und Auswirkungen für Sie nachfolgend im Überblick dar.
Erweiterung der Leistungen bei stationärer Pflege
Wenn bei einer stationären Pflege die Leistungen der Pflegepflichtversicherung (PVB) und der Beihilfe nicht kostendeckend sind, stockt die Beihilfe die Leistungen für die stationären Pflegekosten gemäß § 39 Abs. 2 BhVO Rheinland-Pfalz auf und übernimmt die einen bestimmten Eigenanteil übersteigenden Kosten für Unterkunfts- und Investitionskosten § 39 Abs. 3 BVO.
Ein Beispiel:
Beihilfeberechtigter: Pflegestufe II, Dienstbezüge 2.301,47 Euro, verheiratet, 2 Kinder
Kosten Pflegeheim: 1.395,62 Euro (Pflegekosten) plus 1.703 Euro (Hotel-/Investitionskosten)
a) Pflegekosten
Pflegekosten 1.395,62 Euro. Beihilfe 70 % von 1.279 Euro (= max. Pflegepflichtleistung Stufe II) 895,30Euro
Leistung aus der Pflichtpflegeversicherung (PVB) 30 % von 1.279 Euro (= max. Pflegepflichtleistung Stufe II) 383,70Euro und Zuschuss gem. § 39 Abs. 2 BVO von 116,62 Euro
Bedarf aus einer Pflegezusatz- oder Pflegetagegeldversicherung 0 Euro