Weiterversicherung GKV

Freiwillige Weiterversicherung in der GKV

Seit dem 1.8.2013 gilt eine Neuregelung zur freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Die Weiterversicherung nach dem Ende einer gesetzlichen Pflichtversicherung oder einer Familienversicherung erfolgt jetzt automatisch. Somit besteht nicht mehr die Gefahr, das ein Versicherte plötzlich nicht mehr versichert ist.

So funktioniert die freiwillig Weiterversicherung

Die betroffenen Personen erhalten nach Ende der bisherigen Pflichtmitgliedschaft bzw. Familienversicherung ein Schreiben ihrer Krankenkasse. Es enthält einen Hinweis auf die die Möglichkeiten, sich künftig kranken zu versichern. Dabei wird auch auf die Austrittsmöglichkeit aus der GKV hingewiesen.

Erklärt die betroffene Person nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens ihren Austritt aus seiner Krankenkasse, wird automatisch – ohne ausdrückliche Beitrittserklärung – eine freiwillige Mitgliedschaft im unmittelbaren Anschluss an die vorherige Absicherung in der GKV begründet. Eine Erfüllung von Vorversicherungszeiten ist nicht erforderlich.

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Weiterversicherung GKV

Freiwillige Weiterversicherung in der GKV

Seit dem 1.8.2013 gilt eine Neuregelung zur freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Die Weiterversicherung nach dem Ende einer gesetzlichen Pflichtversicherung oder einer Familienversicherung erfolgt jetzt automatisch. Somit besteht nicht mehr die Gefahr, das ein Versicherte plötzlich nicht mehr versichert ist.

So funktioniert die freiwillig Weiterversicherung

Die betroffenen Personen erhalten nach Ende der bisherigen Pflichtmitgliedschaft bzw. Familienversicherung ein Schreiben ihrer Krankenkasse. Es enthält einen Hinweis auf die die Möglichkeiten, sich künftig kranken zu versichern. Dabei wird auch auf die Austrittsmöglichkeit aus der GKV hingewiesen.

Erklärt die betroffene Person nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens ihren Austritt aus seiner Krankenkasse, wird automatisch – ohne ausdrückliche Beitrittserklärung – eine freiwillige Mitgliedschaft im unmittelbaren Anschluss an die vorherige Absicherung in der GKV begründet. Eine Erfüllung von Vorversicherungszeiten ist nicht erforderlich.

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Beitragsbemessungsrenze 2015

Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) oder Versicherungspflichtgrenze

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) bestimmt, ab welcher Höhe des jährlichen Brutto-Arbeitsentgelts ein Arbeitnehmer nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist, weshalb sie auch als Versicherungspflichtgrenze bezeichnet wird.

Mithin legt sie die Marktabgrenzung zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung fest und ist daher seit vielen Jahrzehnten Gegenstand gesundheitspolitischer Kontroversen. Sie unterliegt einer jährlichen Überprüfung und ggf. Anpassung.

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Krankenversicherung – Vorsicht beim Arbeitgeberwechsel

Arbeitgeberwechsel- Was Arbeitnehmer bei seiner Krankenversicherung beachten sollten.

Wer seinen Arbeitgeber wechselt, muss an eine ganze Reihe von Dingen denken. Oft muss der Betreffende selbst bei dem bisherigen Arbeitgeber einen Nachfolger einarbeiten. Am neuen Arbeitsplatz ist Vieles anders als gewohnt. Wer denkt da schon an die Krankenversicherung? An was ist unbedingt zu denken? Welche Chancen können mit einem Arbeitgeberwechsel verbunden sein?

 

 

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze ist wichtig bei Wechsel des Arbeitgebers

 

Ob sich ein Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichern kann bzw. muss oder privat, hängt zunächst von der Einkommenshöhe ab. Nur wer ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt über 53.550 EUR (2014) hat, ist nicht versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Er kann sich privat versichern.

 

Zum Arbeitsentgelt gehören alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Neben dem monatlichen Gehalt zählen also zum Beispiel auch das Urlaubs- und Weihnachtsgeld und der Arbeitgeberanteil an vermögenswirksamen Leistungen dazu.

Nicht angerechnet werden hingegen zum Beispiel unregelmäßig anfallende Überstundenvergütungen.

 

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