Zum 01.01.2015 verändern sich im Bereich der Altersversorgung drei wichtige Paramter. Der Beitragssatz zum Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) und der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung (gRV) werden gesenkt. Die Beitragsbemessungsrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung und somit auch der in der gesetzlichen Krankenversicherung wird erhöht.
Während die Senkung des Beitragssatzes zur gRV eine Entlastung für die Arbeitnehmer und die Arbeitgeber bedeutet, bringt die Senkung des Beitragssatzes zum PSVaG nur den Arbeitgebern eine Entlastung.
Die Erhöhung der Beitragsbemessungsrenze führt zu einer Mehrblastung der Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Allerdings sind hiervon nur Arbeitnehmer betroffen, die über der Beitragsbemessungsrenze verdienen.
1. PSV-Beitragssatz wird gesenkt
Der Pension-Sicherungs-Verein VVaG (PSVaG) in Köln hat am 11.11.2014 bekanntgegeben, den Beitragssatz für das Jahr 2014 auf 1,3 Promille festzusetzen. Damit wird der Beitragssatz erneut gesenkt (2013: 1,7 Promille / 2012: 3,0 Promille). Der für das Jahr 2014 festgelegte Beitragssatz liegt somit deutlich unter dem langjährigen durchschnittlichen Beitragssatz von 3,0 Promille. Ursächlich ist die in den ersten drei Quartalen 2014 günstige konjunkturelle Entwicklung ohne größere Insolvenzen sowie eine deutlich niedrigere Anzahl an Versorgungsberechtigten.
Der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) wurde vom Verband der Lebensversicherungsunternehmen (jetzt Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft), der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände und dem Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) zum Zweck der Insolvenzsicherung nach dem Gesetz zur Verbesserung der Betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) am 1. Januar 1975 gegründet. Aufgabe des PSVaG ist es, Mitarbeitern und Rentnern von Unternehmen, über deren Vermögen oder Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, die gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften und die laufenden Renten zu sichern. Nach § 14 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) ist er der Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung im Bereich der betrieblichen Altersversorgung für Deutschland und das Großherzogtum Luxemburg. Er gewährleistet bei bestimmten Arten von Betriebsrentensystemen die betriebliche Altersversorgung, wenn der Arbeitgeber insolvent ist.
Quelle: Wikipedia