PSVaG senkt Beitragssatz

Zum 01.01.2015 verändern sich im Bereich der Altersversorgung drei wichtige Paramter. Der Beitragssatz zum Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) und der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung (gRV) werden gesenkt. Die Beitragsbemessungsrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung und somit auch der in der gesetzlichen Krankenversicherung wird erhöht.

Während die Senkung des Beitragssatzes zur gRV eine Entlastung für die Arbeitnehmer und die Arbeitgeber bedeutet, bringt die Senkung des Beitragssatzes zum PSVaG nur den Arbeitgebern eine Entlastung.

Die Erhöhung der Beitragsbemessungsrenze führt zu einer Mehrblastung der Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Allerdings sind hiervon nur Arbeitnehmer betroffen, die über der Beitragsbemessungsrenze verdienen.

 

1. PSV-Beitragssatz wird gesenkt

Der Pension-Sicherungs-Verein VVaG (PSVaG) in Köln hat am 11.11.2014 bekanntgegeben, den Beitragssatz für das Jahr 2014 auf 1,3 Promille festzusetzen. Damit wird der Beitragssatz erneut gesenkt (2013: 1,7 Promille / 2012: 3,0 Promille). Der für das Jahr 2014 festgelegte Beitragssatz liegt somit deutlich unter dem langjährigen durchschnittlichen Beitragssatz von 3,0 Promille. Ursächlich ist die in den ersten drei Quartalen 2014 günstige konjunkturelle Entwicklung ohne größere Insolvenzen sowie eine deutlich niedrigere Anzahl an Versorgungsberechtigten.

 

Der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) wurde vom Verband der Lebensversicherungsunternehmen (jetzt Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft), der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände und dem Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) zum Zweck der Insolvenzsicherung nach dem Gesetz zur Verbesserung der Betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) am 1. Januar 1975 gegründet. Aufgabe des PSVaG ist es, Mitarbeitern und Rentnern von Unternehmen, über deren Vermögen oder Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, die gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften und die laufenden Renten zu sichern. Nach § 14 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) ist er der Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung im Bereich der betrieblichen Altersversorgung für Deutschland und das Großherzogtum Luxemburg. Er gewährleistet bei bestimmten Arten von Betriebsrentensystemen die betriebliche Altersversorgung, wenn der Arbeitgeber insolvent ist.

Quelle: Wikipedia

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Jahresarbeitentgeltgrenze (JAEG) 2015

Jahresarbeitentgeltgrenze (JAEG) 2015 steigt gering

Die endgültigen Sozialversicherungswerte und Rechengrößen 2015 für die Krankenversicherung wurden nun auch vom Bundestag und Bundesrat verabschiedet. Wir haben diese für Sie wie gewohnt in einer Übersicht zusammengefasst. Sie finden diese weiter unten.

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) wird 2015 nur geringfügig von 53.550 € auf 54.900 € jährlich(4.575 € mtl.) steigen. Gleichzeitig erhöht sich die Beitragsbemessungsgrenze auf 4.125 € monatlich.

Durch das GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG) wird der Beitrag für alle Kassen einheitlich auf 14,6% festgeschrieben. Hinzu kommt der kassenindividuelle prozentuale Zusatzbeitrag. Laut Bekanntmachung im Bundesanzeiger wird der durchschnittliche voraussichtlich Zusatzbeitrag 0,9 % betragen. Er kann aber je nach Kasse auch höher sein.

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Weiterversicherung GKV

Freiwillige Weiterversicherung in der GKV

Seit dem 1.8.2013 gilt eine Neuregelung zur freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Die Weiterversicherung nach dem Ende einer gesetzlichen Pflichtversicherung oder einer Familienversicherung erfolgt jetzt automatisch. Somit besteht nicht mehr die Gefahr, das ein Versicherte plötzlich nicht mehr versichert ist.

So funktioniert die freiwillig Weiterversicherung

Die betroffenen Personen erhalten nach Ende der bisherigen Pflichtmitgliedschaft bzw. Familienversicherung ein Schreiben ihrer Krankenkasse. Es enthält einen Hinweis auf die die Möglichkeiten, sich künftig kranken zu versichern. Dabei wird auch auf die Austrittsmöglichkeit aus der GKV hingewiesen.

Erklärt die betroffene Person nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens ihren Austritt aus seiner Krankenkasse, wird automatisch – ohne ausdrückliche Beitrittserklärung – eine freiwillige Mitgliedschaft im unmittelbaren Anschluss an die vorherige Absicherung in der GKV begründet. Eine Erfüllung von Vorversicherungszeiten ist nicht erforderlich.

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Beitragsbemessungsrenze 2015

Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) oder Versicherungspflichtgrenze

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) bestimmt, ab welcher Höhe des jährlichen Brutto-Arbeitsentgelts ein Arbeitnehmer nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist, weshalb sie auch als Versicherungspflichtgrenze bezeichnet wird.

Mithin legt sie die Marktabgrenzung zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung fest und ist daher seit vielen Jahrzehnten Gegenstand gesundheitspolitischer Kontroversen. Sie unterliegt einer jährlichen Überprüfung und ggf. Anpassung.

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