Grundsicherung – ein Hindernis für die bAV?

Die Grundsicherung – ein Hindernis für die betriebliche Altersversorgung (bAV)?

Die Grundsicherung wird nicht selten als ein Argument gegen die zusätzliche private oder betriebliche Altersversorgung angeführt. Für bestimmte Personenkreise, die aufgrund ihres geringen Bruttoeinkommens vermutlich eine gesetzliche Rente unterhalb der Grundsicherung bekommen, lohne sich die zusätzliche Altersversorgung nicht.

Was kann dem entgegengehalten werden?

Mit der Grundsicherung will der Gesetzgeber sicherstellen, dass Personen, die aufgrund ihres Alters oder wegen einer dauerhaften Erwerbsminderung endgültig aus dem Erwerbsleben ausscheiden, ihren Lebensunterhalt decken können. Die Aufstockung der Rente bis zur Grundsicherung ist eine Sozialleistung, die aus Steuermitteln finanziert wird. Sie dient lediglich der Deckung des Grundbedarfs.

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Pfändungsschutz in der bAV – Was ist pfändbar, was nicht?

Pfändungsschutz in der betrieblichen Altersversorgung (bAV)

Was ist pfändbar, was nicht?

Die Sicherheit der bAV ist ein bedeutender Entscheidungsfaktor. Aus Sicht der Arbeitnehmer gilt das mitunter auch hinsichtlich der Pfändbarkeit von Versorgungsansprüchen und von Lohn bzw. Gehalt bei Entgeltumwandlung. Von Interesse ist, ob das in der bAV gebildete Vermögen, z.B. der Rückkaufswert einer Direktversicherung, gepfändet und an den Gläubiger ausgezahlt werden kann. Zudem stellt sich die Frage, ob der für die Entgeltumwandlung bestimmte Betrag zum pfändbaren Arbeitseinkommen gehört.

 

1. Entgeltumwandlung ist geschützt

Bei der Entgeltumwandlung wird der Anspruch auf Barlohn durch Vereinbarung vermindert. An die Stelle des Anspruchs auf Barlohn tritt der Anspruch auf eine Versorgungsleistung In Höhe der Entgeltumwandlung entsteht deshalb erst gar kein pfändbares Arbeitseinkommen. Bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens ist die Entgeltumwandlung in Abzug zu bringen.

Ausnahme: Das gilt natürlich nicht, wenn die Entgeltumwandlung angesichts einer bereits absehbaren Pfändung mit dem Ziel vorgenommen wird, das Arbeitseinkommen bewusst zu vermindern. In diesem Fall ist die Vereinbarung zur Entgeltumwandlung nichtig.

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Beihilfeänderung in Rheinland-Pfalz

Beihilfeänderung in Rheinland-Pfalz

Auch in Rheinland-Pfalz, wird die Beihilfe zum 01.10.2014 angepasst bzw. präzisiert.

Beihilfeänderung in Rheinland-Pfalz im Einzelnen

 

  • In Rheinland-Pfalz können Heilfürsorgeempfänger (z.b. Politikvollzugsbeamte) in Leistungsbereichen, die von der Heilfürsorge nicht erfasst werden, Beihilfeleistungen erhalten. Die Abgrenzung mit dem Vorrang für Heilfürsorge­leistungen wurde deutlicher geregelt.
  • Die zwischen Bundesministerium des Innern und die Heilpraktikerverbänden abgeschlossenen Vereinbarungen über die beihilfefähigen Höchstbeträge heilpraktischer Leistungen wurden übernommen.
  • Beihilfe bei Notfällen im Ausland wird nicht mehr auf die Beihilfeaufwendungen begrenzt, die bei einer Behandlung im Inland entstanden wären. (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2011, AZ 2 C 14, zur Regelung in Baden-Württemberg wird damit auch in Rheinland-Pfalz übernommen)

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