Warum zahlen im Ausland lebende PKV Versicherte Steuern?

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied am 21. Februar 2013 in einem Urteil über die Steuerpflicht von Versicherungsverträgen, von Versicherungsnehmern die im Ausland leben. Diese Entscheidung betrifft Versicherte, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz oder Aufenthalt ins europäische Ausland verlegen.

Die Auswirkungen des EuGH-Urteils auf deutsche Versicherungsprodukte Versicherungsnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im europäischen Ausland unterliegen den jeweiligen nationalen Steuervorschriften.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied am 21. Februar 2013 in einem Urteil über die Steuerpflicht von Versicherungsverträgen, wenn der Versicherte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des europäischen Wirtschaftsraumes wohnt oder sich dort gewöhnlich aufhält (Aktenzeichen C-243/11).

Das Urteil finden Sie hier.

 

Steuer schuldet VN, Steuer führt Versicherer ab

Die Steuer wird zwar vom Versicherungsnehmer (VN) geschuldet, grundsätzlich allerdings nicht von ihm selbst direkt an die Finanzbehörde gezahlt. Die Versicherungsteuer ist vom Versicherungsunternehmen zusammen mit den Beiträgen zu erheben und an die Finanzbehörde abzuführen.

Die Private Krankenversicherung ist verpflichtet, dieser Vorgabe nachzukommen. Sie gilt für alle Versicherungsunternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der Europäischen Union gleichermaßen.

 

Höhe der Steuer ist abhängig vom Aufenthaltsort

Die Steuerhöhe ist produkt- und länderspezifisch. Die Steuerpflicht und -höhe ist produkt- und länderspezifisch und für folgende Länder geklärt:

  • Österreich
  • Belgien
  • Frankreich
  • Großbritannien
  • Griechenland

Weitere EU/EWR Länder sind in Klärung

 

Wohnsitz bei Beitragsfälligkeit ist entscheidend

Ausschlaggebend für die Steuerpflicht ist der Wohnsitz bei Beitragsfälligkeit des VN. Steuerpflicht besteht, wenn der VN seinen

  • Wohnsitz in einem europäischen Land außerhalb Deutschlands begründet hat oder
  • mindestens sechs Monate durchgehend in einem europäischen Land außerhalb Deutschlandsseinen gewöhnlichen Aufenthalt hat bzw. hatte.

Sind mehrere versicherte Personen im Vertrag versichert, kommt es für eine Steuerpflicht ausschließlich auf den Wohnsitz des VN an. Der Wohnsitz bzw. gewöhnliche Aufenthalt der weiteren versicherten Personen ist dabei unerheblich.
Beispiele:

• VN hat seinen Wohnsitz in Frankreich, Ehefrau und Kind leben in Deutschland: Steuerpflicht gemäß französischem Steuersatz für sämtliche Personen (VN, Ehefrau und Kind).
• VN hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Ehefrau hat ihren Wohnsitz in Belgien, Kind in Frankreich: keine Steuerpflicht, da Wohnsitz des VN in Deutschland.

 

Was bedeutet Wohnsitz für Jahreszahler?

Ein Jahreszahler mit Beitragsfälligkeit im Mai 2016 geht ab Juli 2016 für ein Jahr ins steuerpflichtige Ausland (bis Ende Juni 2017). Da er zur Beitragsfälligkeit Mai 2016 noch in Deutschland war, zahlt er auf den gesamten Jahresbeitrag keine Versicherungssteuer.

Zur nächsten Beitragsfälligkeit im Mai 2017 zahlt er dann auf den gesamten Jahresbeitrag Versicherungssteuer, da er sich zur Beitragsfälligkeit noch im Ausland aufhält, auch wenn er im Juli 2017 wieder nach Deutschland zurückkommt.

Ein Zweitwohnsitz oder ein Ferienwohnsitz im Ausland ist nicht steuerpflichtig.

 

PKV versichert? Bei Wegzug in die Eu fallen Steuern an. Share on X

 

 

Wie hoch ist die zu zahlende Steuer im Ausland?

Die Steuer ist Bestandteil der Prämie. Die Steuerhöhe ist produkt- und länderspezifisch. Steuergrundlage ist der Gesamtbeitrag des gesamten Krankenversicherungsvertrags einschließlich der Pflegepflichtversicherung, inklusive des Beitrags für mitversicherte Personen.

Die Besteuerung erfolgt für alle Versicherungsarten nur für die Mehrleistung zur Gesetzlichen Krankenversicherung.

Die Mehrleistung wird aus dem Prämienanteil, der nicht steuerlich abzugsfähig nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG ist (Bürgerentlastungsgesetz), ermittelt.

 

 

Erläuterung zu länderspezifischen Besonderheiten:

*AwV: Nur Österreich kennt die Anwartschaftsversicherung, in anderen Ländern ist eine Anwartschaftsversicherung nicht bekannt.

**RKV – Reisekrankenversicherung in Großbritannien: Großbritannien besteuert die RKV mit 20%, abweichend vom Regelsteuersatz.

***Tagegelder – 9% Steuersatz für Tagegelder in Frankreich:

Die Kurtagegelder werden nicht gesondert besteuert, sondern mit dem regulären Steuersatz von 14%. Da aus diesen Tarifen keine pauschale Tagegeldauszahlung vorgenommen wird, sondern die Gesamtrechnung gegen den maximalen Tagegeldsatz geprüft wird, gelten diese Tarife unter Steueraspekten nicht zum Tagegeld.

****Stationäre Leistungen – 10% Zusatzsteuer für stationäre Versicherungsleistungen in Belgien: Der stationäre Versicherungsschutz wird nochmal mit 10% besteuert, zusätzlich zum Regelsteuersatz von 9,25% (in dem bereits der stationäre Anteil berücksichtigt ist).

 

Wie sind Grenzgänger zu besteuern?

Im Bereich der Versicherungsteuer existiert kein Doppelbesteuerungsabkommen. Diese Abkommen
gelten gewöhnlich für die Steuern vom Einkommen und Ertrag (z.B. Einkommensteuer). Eine mögliche
Doppelbesteuerung wird hier dadurch vermieden, dass es eine eindeutige Risikozuordnung in das Land des Wohnsitzes gibt. In Deutschland wird allerdings keine Versicherungsteuer auf Krankenversicherungen erhoben, so dass sich diese Thematik der Doppelbesteuerung nicht stellt.

Wurde der Wohnsitz im europäischen Ausland begründet, kommt das jeweilige Versicherungssteuerrecht des Landes zur Anwendung.

 

Tipp: Bevor Sie in europäischen Ausland ziehen, sollten Sie unbedingt vorher Rücksprache mit dem Versicherer ihrer privaten Krankenversicherung nehmen.

 

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