Weitere Verbesserungen beim Krankentagegeld der DKV bei Arbeitslosigkeit

Die AVB (Allgemeine Versicherungsbedingungen) der Krankentagegeldes-Versicherung wurde hinsichtlich der Versicherungsfähigkeit bei Arbeitslosigkeit an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angepasst. Auswirkungen für Arbeitnehmer beim Krankentagegeld der DKV: Nach der neuen Rechtsprechung sind auch Zeiten der Arbeitssuche nach Beendigung eines bestimmten Arbeitsverhältnisses Teil der auf die Erzielung von Arbeitsverdienst gerichteten Erwerbstätigkeit des Versicherungsnehmers. Dieser muss nach Ansicht des BGH aber während der Arbeitslosigkeit mit hinreichender Aussicht auf Erfolg auf der Suche nach einer neuen Tätigkeit sein. Auswirkungen für Selbstständige und Freiberufler beim Krankentagegeld der DKV: Diese Grundsätze sind auch auf die Versicherungsfähigkeit von Selbstständigen und Freiberuflern anzuwenden. Danach ist eine Tarifbestimmung dahingehend auszulegen, dass die Versicherungsfähigkeit während der Übergangszeiten bei Wechsel der beruflichen Tätigkeit nicht entfällt. Dies bedeutet: Bei Beendigung eines festen Arbeits- oder Dienstverhältnisses oder bei Aufgabe der Selbstständigkeit bzw. der freiberuflichen Tätigkeit entfällt die Versicherungsfähigkeit nur dann, wenn der VN (Versicherungsnehmer) nicht mit Aussicht auf Erfolg auf der Suche nach einer neuen Tätigkeit ist. Da der Versicherer darüber im Allgemeinen keine Kenntnis besitzt, beendet er die KT-Versicherung. Der VN muss den Versicherer innerhalb von 2 Monaten informieren, dass er sich mit Aussicht auf Erfolg um eine andere Tätigkeit bemüht. Die Krankentagegeld-Versicherung wird dann rückwirkend (gegebenenfalls mit angepasster Tagegeldhöhe und Karenzzeit) wieder in Kraft gesetzt. Weitere Informationen zum Krankentagegeld der DKV finden Sie hier: Krankentagegeld für Selbstständige Krankentagegeld für Freiberufler Krankentagegeld für Existenzgründer