Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind, erhalten Sie im Krankenhaus ausschließlich die vom Gesetzgeber vorgegebenen Leistungen. Möchten Sie aber stationäre Zusatzleistungen in Anspruch nehmen, benötigen Sie eine Krankenhauszusatzversicherung.
Dabei sollten Sie zwingend auf die Details achten, um eine auch tatsächlich Ihren Bedürfnissen entsprechende Zusatzversicherung abzuschließen
Stationäre Zusatzleistungen sind zum Beispiel die Unterbringung in einem Ein- oder Zweibettzimmer, die Behandlung durch den Chefarzt. Besondere Rooming-in-Leistungen sind besonders interessant bei der Krankenhauszusatzversicherungen für Kinder.
In diesem Artikel erfahren Sie, welche diesbezüglichen Möglichkeiten Sie haben.
Modulare Aufbauweise bei einer Krankenhauszusatzversicherung
In der Regel ist eine Krankenhauszusatzversicherung modular aufgebaut. Das bedeutet, dass Sie sich explizit für die Leistungen entscheiden können, die Ihrem persönlichen Bedarf entsprechen.
Einer der wichtigsten Aspekte ist dabei die Frage nach dem behandelten Arzt
- Empfehlenswert ist es hier eine Chefarztbehandlung zu vereinbaren
- Der Tarif sollte keine Begrenzung hinsichtlich der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) aufweisen. In dieser Gebührenordnung ist festgelegt, wie viel ein Arzt für die jeweilige Behandlung abrechnen darf.
Chefarzt hat seinen Preis
Die Kosten für die Behandlung durch einen Chefarzt oder einen Spezialisten ist in der Regel teuer und kann über den GOÄ-Sätzen liegen.
Dabei gibt es drei Schwellenwerte zu beachten…..
- der 2,3 – fache Satz der Gebührenordnung. Bis zu diesem Satz kann der Chefarzt ohne Begründung abrechnen. Dies tut er dann auch in der Regel. Die gesetzlich Krankenkasse zahlt im Schnitt den 1 bis 1,2 fachen Satz der Gebührenordnung.
- der 3,5 – fache Satz der Gebührenordnung. Will der Chefarzt über den 2,3-fachen Satz abrechnen, dann muss er dies begründen. Dabei ist es nicht wichtig, dass er der Chefarzt oder Professor ist. Er muss genau begründen, warum in diesem Fall höher abrechnen will. Dafür gibt es feste Vorschriften. So kann er eine einfache Untersuchung oder Visite nicht über den 2,3- fachen Satz abrechnen.
Über dem 3,5 – fachen Satz ist eine Honorarvereinbarung notwendig
Will der “Chefarzt” über dem 3,5 fachen Satz abrechnen, dann muss er vor der Behandlung eine freie Honoravereinbarung mit Ihnen treffen. Dies kommt in 7- 8 Prozent aller Behandlungen vor.
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Krankenhauszusatzversicherung diese Kosten übernimmt, dann fragen Sie vorher unbedingt bei dieser nach. Dies wir auch gerne das Krankenhaus für Sie übernehmen.
Daher sollten Sie gezielt darauf achten, dass Ihr Wunsch-Tarif keine GOÄ-Begrenzung enthält.
Freie Wahl der Unterbringung ist möglich
Zudem können Sie bei einer Krankenhauszusatzversicherung zwischen der Unterbringung in einem Ein- oder Zweibettzimmer wählen. Dies ist immer eine Frage des von Ihnen gewünschten Komforts.
Dieses Modell gibt es jetzt auch ohne “Chefarztbehandlung”. Dabei sichern Sie bei einem Krankenhauslaufenhalt nur das das Ein- oder Zweibettzimmer ab. Dieser Tarif wir immer öfter beantragt, da dieser erheblich günstiger ist als die Krankenhauszusatzversicherung mit Chefarzt. Die DKV bietet solche Tarife an.
Krankenhaustagegekd kann eine sinnvolle Ergänzung sein…
Auch ein bestimmtes Krankenhaustagegeld sollte bei einer Krankenhauszusatzversicherung nicht fehlen. Denn Sie sollten keinesfalls die Kosten unterschätzen, die Ihnen durch einen womöglich längeren Krankenhausaufenthalt entstehen.
Ein etwaiger Verdienstausfall ist dabei die eine Sache, aber es entstehen auch Kosten für TV, Radio, Zeitschriften oder Anfahrtskosten für Angehörige. Auch diese müssen schließlich abgedeckt werden. Oftmals bieten Ihnen die Versicherer das Krankenhaustagegeld als Ersatzleistung bei der Nichtinanspruchnahme anderer vertraglich vereinbarter Leistungen an.
Zahlreiche Bonusleistungen stehen zur Auswahl
Mögliche Zusatzleistungen der Krankenhauszusatzversicherung
Des Weiteren bieten Versicherungen dieser Art – je nach Tarif – beispielsweise auch eine freie Krankenhauswahl oder Rooming-in-Leistungen an.
Bei “Rooming-in” übernimmt die jeweilige Krankenhauszusatzversicherung dann die Unterbringungskosten für ein begleitendes Elternteil, wenn ein Kind nicht alleine im Krankenhaus bleiben möchte.
Neben diesen Standardleistungen finden Sie in vielen Tarifen noch eine ganze Reihe weiterer Bonusleistungen. Hierzu zählen vorzugsweise die Übernahme der Kosten für den Transport zum und vom Krankenhaus, für Fernsehen und Telefonanschluss, für Sonderverpflegung, für den Rückflug aus dem Urlaub oder etwa für ambulante Operationen im Krankenhaus.
Auf die jeweilige Wartezeit achten
Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, ab welchem Zeitpunkt Sie eine Krankenhauszusatzversicherung in Anspruch nehmen können. In den meisten Fällen müssen Sie dabei nämlich eine Wartezeit akzeptieren.
Mit dieser schützen sich die Versicherungsunternehmen davor, dass eine Versicherung gezielt abgeschlossen wird, da ein Versicherungsfall zeitnah absehbar ist oder womöglich sogar schon eingetreten ist.
Unterschieden werden muss dabei zwischen der allgemeinen sowie der besonderen Wartezeit. Erstere Variante beträgt dabei grundsätzlich drei Monate. Handelt es sich aber um die Bereiche Schwangerschaft, Zähne oder Psychotherapie greift die besondere Wartezeit; diese erstreckt sich dann über acht Monate.
Wichtig: Wartezeiten entfallen bei einem Unfall automatisch.
Lassen Sie sich von erfahrenen Versicherungsexperten beraten
Letztendlich haben Sie bei der modularen Aufbauweise einer Krankenhauszusatzversicherung die Qual der Wahl im Hinblick auf die Leistungen.
Hier kommt es auf eine bedarfsgerechte Lösung an. Da es sich hierbei um ein äußerst komplexes Thema handelt, sollten Sie sich grundsätzlich von erfahrenen und kompetenten Versicherungsexperten beraten lassen.
Sprechen Sie uns einfach unverbindlich an. Wir analysieren Ihren Bedarf und versorgen Sie genau mit der Krankenhauszusatzversicherung, die Ihre Bedürfnisse vollkommen abdeckt.