KombiMed Dental Premium Tarif KDTP100
Für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
Leistungsüberblick
100% inklusive GKV Vorleistung. Die GKV-Vorleistung liegt dann vor, wenn die GKV ihre Pfl ichtleistung für den zahnmedizinischen Befund (z. B. Festzuschuss für den fehlenden Zahn) erbringt.
Versicherte Leistungen
Füllungstherapien, wie z.B. Kunststofffüllungen in Dentin-Adhäsivtechnik, Einlagefüllungen (Inlays),
Zahnkronen einschließlich Teilkronen, wie z.B. Onlays, Overlays, Veneers
Zahnersatz, z. B. Brücken, Prothesen
Wiederherstellung von Zahnersatz
sichtbarer Zahnersatz auf dem Implantat (Suprakonstruktion)
Implantate / implantologische Leistungen
Verblendung an allen Zähnen
Begleitleistungen, z. B. Lokalanästhesien und Röntgenaufnahmen
Funktionsanalyse / -therapie
Aufbissbehelfe und Schienen
Schmerzausschaltung / Schmerztherapie
funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen im Zusammenhang mit den zuvor genannten Leistungen
Material- und Laborkosten im Zusammenhang mit den zuvor aufgeführten Leistungen, soweit sie im Rahmen der in Deutschland üblichen Preise berechnet sind
Gebührenordnung bis zu den Höchstsätzen der GOÄ/GOZ
Lehnt die GKV nachweislich ihre Pflichtleistung ab, ersetzen wir die erstattungsfähigen Aufwendungen zu 70 %. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Zahnarzt die Maßnahmen durchführt, der keine Kassenzulassung hat.
Ab dem 4. Versicherungsjahr keine Zahnstaffel, davor beträgt der Erstattungsbetrag – außer bei Unfällen – maximal:
600 Euro im ersten Versicherungsjahr,
1.200 Euro in den ersten zwei Versicherungsjahren,
1.800 Euro in den ersten drei Versicherungsjahren,
Unabhängig von einer GKV-Vorleistung
70 % der erstattungsfähigen Aufwendungen für Schmerzausschaltung bzw. Schmerztherapie mittels:
Narkosen durch Narkoseärzte bzw. Zahnärzte
Akupunktur und Hypnose durch Zahnärzte
maximal 300 Euro je Kalenderjahr.
Wartezeit
Die Wartezeit beträgt 8 Monate, sie entfällt bei Unfall.
Wichtige Hinweise:
Der Tarif KDTP100 ist nach Art der Schadenversicherung kalkuliert. Für die versicherte Person, die das 19., 29., 39., 49., 59., 69., 79. bzw. das 89. Lebensjahr vollendet, ist ab Beginn des folgenden Kalenderjahres der Beitrag der nächsthöheren Altersgruppe zu zahlen