Außerordentliche Kündigung: Der Versicherte hat Wahlfreiheit
Eine außerordentliche Kündigung der Krankenversicherung ist möglich, wenn der Krankenversicherte von einer Beitragserhöhung betroffen ist. Dazu ist der Versicherte auch berechtigt, wenn nur ein Tarif seines Versicherungsvertrags teurer wird.
Zu diesem Urteil kommt das Oberlandesgericht Bremen: Demnach können Kunden in solch einem Fall entscheiden, ob sie eine außerordentliche Kündigung der Krankenversicherung für das gesamte Versicherungsverhältnis oder nur für den von der angekündigten Beitragserhöhung betroffenen Tarif durchführen.
Quelle (Az.: 3 U 35/13) OLG Bremen
Im konkreten Fall, über den der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) informiert, hatte eine Kundin ihre Krankenversicherung mit zusätzlichen Tarifen erweitert. Sie schloss unter anderem eine Krankheitskostenversicherung und eine Verdienstausfallversicherung ab. Alle Versicherungsverträge wurden unter einer einzigen Versicherungsnummer geführt.
Nachdem der Versicherer die Prämie für die Verdienstausfallversicherung anheben wollte, reichte die Kundin die außerordentliche Kündigung für alle Krankenversicherungstarife ein. Die Versicherungsgesellschaft wollte jedoch lediglich die Kündigung der Verdienstausfallversicherung akzeptieren.
Wahlfreiheit liegt beim Kunden
Das Urteil wurde zugunsten der Kundin gefällt, da es sich um ein einziges Vertragsverhältnis handle, nicht um jeweils eigene Verträge. Die Richter begründeten ihren Urteilsspruch damit, dass die Kundin eine Krankheitskostenvollversicherung haben wollte, die umfassend alle Risiken abdeckt, und der Vertrag lediglich eine Versicherungsnummer aufwies. Auch sei eine Teilkündigung für die Kundin möglich gewesen, aber darauf sei sie nicht beschränkt, so das Gericht. Schließlich haben Versicherungskunden ein berechtigtes Interesse daran, dass ein Versicherer bzw. ein Vertrag sämtliche Risiken abdeckt.
Außerordentliche Kündigung und mitversicherte Personen
Was ist, wenn noch andere Personen mitversichert sind. Dies ist in § 205 Absatz 5 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) geregelt.
(5) Hat sich der Versicherer vorbehalten, die Kündigung auf einzelne versicherte Personen oder Tarife zu beschränken, und macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, kann der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung die Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung zu dem Zeitpunkt verlangen, zu dem die Kündigung wirksam wird. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherer die Anfechtung oder den Rücktritt nur für einzelne versicherte Personen oder Tarife erklärt. In diesen Fällen kann der Versicherungsnehmer die Aufhebung zum Ende des Monats verlangen, in dem ihm die Erklärung des Versicherers zugegangen ist.
Auch hier hat der Versicherungsnehmer die Wahlmöglichkeit.
Außerordentliche Kündigung gut überlegen
Eine Kündigung des gesamten Vertrages sollte gut überlegt sein. Insbesondere dann, wenn andere Personen mitversichert sind deren Gesundheitszustand nicht der Beste ist. Dann kann es unter Umständen für diese Person sehr schwierig werden bei einer anderen Gesellschaft versichert zu werden. Dies kann bis zu einer Ablehnung des Antrages führen.
Zusammenfassung: Erhöht der Versicherer die Prämie für einen einzelnen Tarif, so kann der Versicherte im Gegenzug den gesamten Vertrag kündigungen. Diese Kündigung kann sich dann auch auf die mitversicherten Personen beziehen. Ist die mitversicherte Person volljährig, dann muss diese die Kündigung mitunterschreiben. Dabei sollte der Versicherungsnehmer allerdings schnell handeln, da die Kündigung innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Beitragserhöhung dem Versicherer vorliegen muss.
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