In Bayern treten Änderungen der Beihilfe zum 01.10.2014 in Kraft.
Es gibt bedeutende inhaltliche Änderungen bei den Erstatungsleistungen:
Heilpraktikerleistungen (§ 7)
Wurden hinsichtlich ihrer Abrechnung in einer eigenständige Anlage mit Verordnungsrang zusammen gestellt und inhaltlich den beihilfefähigen Heilpraktikerleistungen der Bundesbeihilfe angepasst.
Arzneimittel (§18)
Hier wurde eine klare Abgrenzung von Arzneimitteln und Nahrungsergänzungsmittel getroffen. Von wenigen Ausnahmen abgesehen (z.B. Verbandmittel, Harn- und Blutteststreifen) sind jetzt nur noch apothekenpflichtige Arzneimittel gemäß Arzneimittelgesetz § 2 beihilfefähig.
Leistungen akademischer Sprachtherapeuten (§ 19)
Neben den Leistungen von Logopäden werden in diesem Leistungsbereich auch Leistungen von Sprachtherapeuten als beihilfefähig anerkannt, die ihre Qualifikation durch Hochschulstudium erworben haben.
Neuropsychologische Leistungen (§ 19a)
Die wesentliche Neuerung in diesem Bereich besteht darin, dass diese Leistungen auch dann beihilfefähig sind, wenn sie von Psychotherapeuten mit entsprechender Zusatzqualifikation erbracht werden.
Vorsorgeuntersuchungen (§§ 41 ff.)
Bei den Vorsorgeleistungen gibt es Verbesserungen, z.B. sind Untersuchungen zur Krebsfrüherkennung, die bisher bei Frauen erst ab dem vollendetem 20. und bei Männern erst ab dem vollendeten 45. Lebensjahr beihilfefähig waren, jetzt bei Frauen und Männern gleichermaßen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr beihilfefähig. Dabei wird der Leistungsumfang weiter gefasst als in der analogen Vorsorgeuntersuchung nach gesetzlich eingeführtem Programm, die nur der Früherkennung der Krebserkrankung von Geschlechtsorganen dient.
Hier finden Sie weitere Informationen zur Beihilfeversicherung:
- Die Beihilfeversicherung für Beamte von der DKV
- Weitere Hintergrundinformationen zur Beihilfeversicherung
- Auch Referendare brauchen eine Beihilfeversicherung