Heilfürsorge Bundespolizei

Änderungen der Heilfürsorge für Polizisten des Bundes

Zum 1.7.2014 ist die Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei (Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung – BPolHfV) vom 22. Mai 2014 in Kraft getreten.

Im Sicherheitssystem der Bundesrepublik Deutschland nimmt die Bundespolizei umfangreiche und vielfältige polizeiliche Aufgaben wahr, die im Gesetz über die Bundespolizei, aber auch in zahlreichen anderen Rechtsvorschriften, wie z. B. im Aufenthaltsgesetz, im Asylverfahrensgesetz und im Luftsicherheitsgesetz geregelt sind.

 

Die Bundespolizei untersteht dem Bundesministerium des Innern und beschäftigt rund 40.000 Personen, von denen mehr als 30.000 voll ausgebildete Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte sind.

Was versteht man unter Heilfürsorge?

Als Heilfürsorge bezeichnet man den Anspruch auf (in der Regel) kostenlose medizinische Versorgung, die als Fürsorgeleistung des Dienstherrn hauptsächlich für Soldaten, Polizei- und Feuerwehr während ihrer aktiven Dienstzeit gewährt wird.

Grundlage sind Verordnungen des Bundes bzw. der einzelnen Länder. In der Regel entsprechen die Leistungen der Art nach denjenigen der gesetzlichen Krankenversicherung, in der Höhe gehen sie allerdings bisweilen über diese hinaus. Ehegatten und Kinder von Heilfürsorgeberechtigten sind berücksichtigungsfähige Angehörige im Sinne der Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder.

Die Änderungen der Heilfürsorge für die Bundespolizei im Einzelnen

 

  • Wahlleistungen bei stationärer Behandlung, also Anspruch auf privatärztliche Behandlung (Chefarztbehandlung)
  • Bei einer Krankenhausbehandlung werden die Leistungen für Zweibettzimmer und wahlärztliche Behandlung (Chefarzt) nunmehr auch für die Besoldungsgruppe A1 bis A7 übernommen und damit für also für alle Besoldungsgruppen.
  • Zahnersatz: Bei Heilfürsorgeberechtigten der Bundespolizei wird die Regelversorgung mit Zahnersatz übernommen (auch für Zahnkronen und Suprakonstruktionen) gemäß § 56 Abs 1 SGB V. Mit anderen Worten: Sie erhalten den Festzuschuss der gesetzlichen Krankenkassen doppelt. Wird eine Versorgung gewählt, die über diese Regelversorgung hinausgeht, wird nur dieser doppelte Festzuschuss übernommen.

  • Übernahme der Fahrtkosten zu RehabilitationsmaßnahmenWie bei gesetzlich Versicherten werden Fahrtkosten zu Rehabilitationsmaßnahmen nun auch für Heilfürsorgeberechtigte der Bundespolizei übernommen.
  • Zuschuss zu Sehhillfen entfällt. Brille und Kontaktlinsen werden nicht mehr bezahlt. Heilfürsorgeberechtigte der Bundespolizei erhalten keinen Zuschuss für Brillen mehr. Ausnahmen: bei polizeiärztlich festgestellter arbeitsmedizinischer Notwendigkeit (z.B. Fliegersonderbrille) bei polizeiärztlich festgestellter therapeutisch notwendiger Indikationsstellung.

Tipp:

Da der Bundesbeamte nun in allen Besoldungsgruppen Anspruch auf ein Zweibettzimmer mir Chefarztbehandlung hat ist im stationären Bereich keine weitere Absicherung nötig.

An drei Dinge sollte der Bundesbeamte unbedingt denken.

  1. Mit Pensionsbeginn entfällt für den Bundesbeamten die Heilfürsorge. Ab diesem Zeitunkt hat er Anspruch auf Beihilfe von 70 Prozent für alle seine Krankheitskosten. Die restlichen 30 Prozent muss er dann zu selber tragen. Hier empfiehlt es sich für ihn schon eine Restkostenversicherung abzuschließen. Der Beitrag ist nicht sehr hoch, da er diese ab Beginn ruhend stellen kann. Die Vorteile für den Bundesbeamten liegen in dem niedrigen Eintrittsalter die ihm dann, wenn er in Pension geht zugute kommen. Des weitern erspart er sich mit Pensionsbeginn Gesundheitsfragen der privaten Krankenversicherung, die in diesem Alter zu Ablehung des Antrages führen können.
  2. Familienangehörige haben keinen Anspruch auf Heilfürsorge, sondern nur auf Beihilfe. Hier erhält der Ehepartner 50 Prozent Beihilfeanspruch (ab 2 Kindern 70 Prozent) und die Kinder 80 Prozent.
  3. Eventuelle Absicherung der zu gering abgesicherten Leistungen der Heilfürsorge. Hier wären zum Beispiel die fehlende Erstattung von Sehhilfen (Brillen und Kontaktlinsen) zu erwähnen. Hier gibt es preiswerte Lösungen von der DKV. Aber auch die frühzeitige Absicherung für den Pflegefall ist wichtig.

 

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