Krankenversicherung für Studenten

Wissenswert zum Thema: Krankenversicherung für Studenten. Mit dem Beginn des Studentenlebens kommen viele Aufgaben auf den Studenten zu. Einschreibung, Ummeldung, Wohnungssuche sind nur einige davon. Das wichtige Thema der Krankenversicherung für Studenten geht dabei jedoch leicht unter.

Krankenversicherung für Studenten

 

Versicherungsnachweis – wichtig für die Einschreibung des Studenten

Studenten müssen bei der Einschreibung an der Hochschule einen Versicherungsnachweis einer gesetzlichen Krankenkasse oder eine Befreiungsbescheinigung vorlegen. Eine Versicherungsbestätigung der privaten Krankenversicherung reicht nicht aus.

 

Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung

Wie Studenten auch immer vor dem Studium krankenversichert waren, als Studierender tritt für Sie Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ein. Wenn der Student beitragsfrei familienversichert ist, dann bleibt das so. Dieser Anspruch endet aber mit Vollendung des 25.Lebensjahres. Zeiten des freiwilligen Wehrdienstes bzw. des Bundesfreiwilligendienstes können dazu kommen. Endet die beitragsfreie Familienversicherung, tritt für den Studenten selbst Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung ein.

Sind die Eltern beihilfeberechtigt und/oder privat versichert, sind sie nicht beitragsfrei mitversichert Auch dann tritt für Sie selbst Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung ein. Sie zahlen dann den bei allen Krankenkassen identischen Studentenbeitrag. Seit 01.04.2013 beträgt dieser Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung für Studierende 64,77 Euro. Hinzu kommt der Beitrag zur Pflegepflichtversicherung. Dieser beträgt 12,24 Euro für Studierende, die bereits eigene Kinder oder das 23 Lebensjahr noch nicht vollendet haben.13,73 Euro beträgt er für Studierende, die das 23 Lebensjahr vollendet und keine Kinder haben.

Nach 14 Fachsemestern bzw. mit Vollendung des 30. Lebensjahres scheiden Studenten aus der Pflichtversicherung aus. Sie können sich dann als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung weiterversichern. Dazu zahlen Studenten höhere Beiträge. Sie können stattdessen aber auch zu einer privaten Krankenversicherung wechseln und so in den Genuss der Vorteile als Privatpatient kommen.

 

Studenten – Befreiung Studenten von der Versicherungspflicht

Wenn ein Student nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein möchten, können sich diese von der Versicherungspflicht befreien lassen. Eine solche Befreiung können Studenten nur in den ersten drei Monaten des Studiums oder nach Ende der Familienversicherung beantragen. Formulare dazu hält jede Krankenkasse bereit. Die Befreiung gilt unwiderruflich für die weitere Dauer des Studiums. Bei anschließender Aufnahme eines versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses entsteht wieder eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. In erster Linie kommt eine Befreiung für den Studenten in Frage, wenn Dieser bisher bereits privat versichert waren. Erhält der Student über seine Eltern Beihilfe, liegt der Gedanke an eine Befreiung ebenfalls nahe.

 

Student. Neben dem Studium arbeiten?

Hierbei unterscheiden wir im Wesentlichen zwei Situationen:

  •  Der Student arbeitet in den Semesterferien

In den Semesterferien können Studierender unbegrenzt arbeiten und verdienen. Dadurch tritt für den Studenten keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitgeber muss den Studenten in der gesetzlichen Rentenversicherung anmelden und auch Beiträge dorthin abführen.

 

  • Der Student arbeitet während des Semesters

Hier gilt der Grundsatz: Der Student darf nicht mehr als 20 Wochenstunden neben dem Studium arbeiten. In diesem Fall geht das Studium vor. Der Arbeitgeber muss den Studenten dann nur in der Rentenversicherung anmelden. In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung hingegen meldet er Diesen nicht an. Arbeitet der Student über 20 Stunden, gelten Diese für die Sozialversicherungen in erster Linie als Arbeitnehmer. Folgerichtig tritt für Sie Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung ein.

Es gibt auch Ausnahmen: Arbeiten der Student abends oder am Wochenende, bleibt die Versicherungspflicht als Studierender weiterhin vorrangig. Sie sollten in solchen Fällen Ihre Krankenkasse ansprechen.

Vorsicht bei zu viel Nebenverdienst

Studierende mit beitragsfreier Familienversicherung verlieren diesen Anspruch bei einem Monatsverdienst von mehr als 385 Euro während des Semesters. (2014 voraussichtlich 395 Euro).

Ausnahme: Beim Minijob liegt die Grenze bei 450 Euro.

 

Studeneten – BAföG und Arbeit

Bezieht ein Student BAföG, müssen die Hinzuverdienstgrenze beachtet werden. Ein Monatseinkommen von nicht mehr als 450 Euro überschreitet diese Grenze nicht. Verdienen der Student dauerhaft mehr, ist die Grenze überschritten. In diesem Fall beginnt die Anrechnung auf das BAföG. Hinweis: BAföG wird beim Amt für Ausbildungsförderung beantragt.

 

Duales Studium

Das duale Studium verbindet die betriebliche Aus- und Weiterbildung oder bisherige Berufstätigkeit mit einem Hochschulstudium. Dem liegt ein versicherungspflichtiges Arbeitnehmerverhältnis zu Grunde. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist in diesen Fällen nicht möglich.

 

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