Lebensversicherung – Gerichtsurteil zur Effektivzinsangabe

Es geht um die Ratenzuschläge bei unterjähriger ZahlweiseERGO

Bei Lebens-/Rentenversicherungen gegen laufenden Beitrag mit unterjähriger Zahlung von Versicherungsbeiträgen (bspw. monatlich) wird häufig ein so genannter Ratenzuschlag erhoben. Dieser Ratenzuschlag wird prozentual ausgewiesen (bspw. 5% bei monatlicher Zahlung), die tatsächliche (effektive) Belastung ist jedoch meist deutlich höher.

Das Landgericht Hamburg hat aufgrund einer Klage der Verbraucherzentrale Hamburg (vzhh) gegen die ERGO Leben geprüft, ob
die in den AVB verwendete Klausel zur unterjährigen Beitragszahlung bei der ERGO Leben wirksam ist oder nicht. Die vzhh hat in ähnlich gelagerten
Fällen auch gegen andere Versicherer Klagen eingereicht. Eine Entscheidung in dem Rechtsstreit gegen die ERGO Leben hat das Gericht
am 03. Mai 2011 verkündet, dabei wurde die verwendete Klausel als unwirksam beurteilt.

Um diese Klausel geht es

Die Klausel „[…] Nach Vereinbarung können Sie die Jahresbeiträge auch in halbjährlichen, vierteljährlichen und monatlichen Raten zahlen. Hierfür
erheben wie Ratenzuschläge“ (AVB § 7, Nr. 2) steht in der Kritik, hier wird eine Angabe des effektiven Jahreszinses vermisst.

Bereits seit August 2009 wird in den Neuverträgen (in Angebot und Urkunde) der effektive Jahreszins ausgewiesen, um eine höhere
Transparenz sicher zu stellen. Damit sind in diesem Falle lediglich Altverträge betroffen.

Können Kunden Geld zurückfordern?
Nein. Die Berichterstattung in den Medien ist diesbezüglich teilweise fehlerhaft. Für Rückforderungen von Ratenzuschlägen gibt es keine
rechtliche Grundlage für die Versicherungsnehmer. Dies ist im Rahmen von Einzelrechtsstreitigkeiten (Kunde/Versicherer) durch eine Vielzahl
bundesweit gesprochener Urteile zur Thematik, die zugunsten der Versicherer ausgegangen sind, ausdrücklich bestätigt worden.

Warum werden Ratenzuschläge erhoben?

  • Kunden haben vom 1. Tag an vollen Versicherungsschutz, zahlen bei Ratenzahlung den für den Schutz versicherungstechnisch
    erforderlichen Beitrag aber erst im Laufe des Jahres.

 

  • Bei halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Beiträgen fallen höhere Verwaltungs- und Inkassokosten an – die Beiträge müssen zweimal, viermal oder zwölfmal eingezogen und verbucht werden.

 

  • Bei kapitalbildenden Versicherungen kommt zudem ein Vorfinanzierungsaufwand hinzu: Versicherer garantieren dem Kunden
    die Verzinsung auf den Jahresbeitrag, obwohl bei unterjähriger Beitragszahlung über das Jahr zunächst weniger Kapital zur Verfügung
    steht, das anlegt und verzinst werden kann.

 

  • Für diese Vorteile eines Kunden, der nach und nach zahlt, im Vergleich zu einem Kunden, der einmal im Jahr zahlt, erfordert auch der
    aufsichtsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz einen Ausgleich an das Versichertenkollektiv. Bei gleichem Versicherungsschutz sind die
    Zuschläge zwingender Bestandteil der versicherungsmathematischen
    Kalkulation.

Wie ist das weitere Vorgehen?
Die Rechtsfrage wird in letzter Instanz durch den Bundesgerichtshof endgültig zu klären sein. Damit gibt das Urteil des Landgerichts Hamburg
lediglich einen Zwischenstand über die Rechtsauffassung dieses einen Gerichts wieder.

Kommentar verfassen