Private Pflegeversicherung wird teurer

Beitragsanpassung und Leistungsanpassung in der Privaten Pflegepflichtversicherung (PPV)

Zum 1.1.2015 soll das 1. Pflegestärkungsgesetz (1. PSG) sowie das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf in Kraft treten. Das Gesetz enthält eine Reihe von Leistungsverbesserungen. Die neuen Gesetze stärken sowohl die Pflegebedürftigen als auch die Angehörigen. So steigen zum Beispiel durch das 1. PSG die meisten Leistungsbeträge voraussichtlich pauschal um 4 Prozent.

Pflichtpflegeversicherung

 

Gründe für Beitragsanpassung in der privaten Pflegepflichtversicherung

Die Beitragsanpassung (BAP) in der privaten Pflegepflichtversicherung (PPV) resultiert zum einen aus den gesetzlichen Änderungen und zum anderen aus der Aktualisierung sämtlicher Rechnungsgrundlagen inklusive einer Absenkung des Rechnungszinses. Die Absenkung wurde vom PKV-Verband aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsphase für alle PKV-Unternehmen vorgenommen.

Die Anpassung der Beiträge erfolgt unter dem Vorbehalt, dass das Erste Pflegestärkungsgesetz in der Beschlussfassung des Bundestages sowie das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf in der am 18.10.2014 verabschiedeten Fassung ohne beitragsrelevante Änderungen in Kraft treten.

 

Pflegepflichtversicherung bietet nur Grunddeckung

Trotz der Leistungsverbesserungen bleibt die private Vorsorge durch eine Pflegezusatzversicherug (Tarife der DKV: KPET, KPEK, KFP) auch weiter dringend erforderlich. Die erhöhten Leistungen der Pflegepflichtversicherung (PPV oder SPV) reichen in der Regel nach wie vor nicht aus, um die tatsächlichen Kosten zu decken.

Pflegezusatzversicherungen

Insbesondere im vollstationären Bereich können enorme Zuzahlungen fällig werden: So kostet ein Heimplatz für Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige) oft mehr als 3.252 Euro monatlich. Die gesetzliche Pflegeversicherung übernimmt bei schwerster Pflegebedürftigkeit ab 1.1.2015 voraussichtlich maximal 1.612 Euro monatlich (in Härtefällen voraussichtlich bis zu 1.995 Euro). Es bleibt also eine Versorgungslücke von rund 1.640 Euro monatlich.

 

Änderung des Höchstbeitrags in der PPV

Zum 1.1.2015 ändert sich der Höchstbeitrag in der sozialen Pflegeversicherung. Ursache ist die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze (von 48.600 Euro auf voraussichtlich 49.500 Euro jährlich) und die Erhöhung des Beitragssatzes um voraussichtlich 0,3 Prozent.

Für Kunden, deren PPV-Beitrag auf den Höchstbeitrag in der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung „gedeckelt” ist, erfolgt daher zum 1.1.2015 eine Beitragsänderung:

Monatlicher Höchstbeitrag PVN, ab 1.1.2015 voraussichtlich:

  • 96,94 Euro (bisher 83,02 Euro) -> einzeln
  • 145,41 Euro (bisher 124,53 Euro) -> für Ehegatten 150%

Monatlicher Höchstbeitrag PVB (PPV für Beamte) ab 1.1.2015 voraussichtlich:

38,78 Euro (bisher 33,21 Euro) -> einzeln

58,17 Euro (bisher 49,82 Euro) -> für Ehegatten 150%

Die Werte basieren auf den vorläufigen Sozialversicherungswerten für 2015.

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