Der Gesetzgeber bietet dem Versicherten innerhalb der Riesterrente die Möglichkeit jederzeit den Anbieter zu wechseln. So kann der Versicherte jederzeit von Anbieter “A” zu Anbieter “B” wechseln. Dies ist auch grundsätzlich eine gute Idee, da der Versicherte somit jederzeit zu dem für ihn besten Anbieter wechseln kann.
In letzter Zeit wurde der Anbieterwechsel innerhalb der Riesterrente zunehmend unattraktiv für den Kunden. Es gibt immense Nachteile.
Aus folgenden Gründen ist bei der Riesterrente grundsätzlich von einer Kapitalübertragung abzuraten:
- Verlust der Beitragserhaltungsgarantie nach dem Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG), wenn das Übertragungskapital geringer ist als Beiträge und Zulagen. Der annehmende Anbieter muss nur eine Garantie für das übertragene Kapital geben.
- Verlust einer möglichen Steuerfreiheit auf ungeförderte Erträge. Eine Übertragung ist eine Novation, d.h. alle übertragenen Erträge sind voll nachgelagert zu besteuern. Eine Steuerfreiheit kann demnach für einen übertragenen ungeförderten Ertrag nicht mehr erreicht werden, wenn dieser nicht bereits zum Zeitpunkt der Übertragung steuerfrei war.
- Verzinsung des Kapitals mit geringerem Rechnungszins. Das ist der Fall, wenn der neue Riester-Vertrag einen geringeren Garantiezins hat, als der Garantiezins, der dem Vertrag beim anderen Anbieter zugrunde lag.
- Bis vor kurzem war es möglich, auch durch den neuen Anbieter Zulagen, die sich noch in der Antragsfrist befinden (2 Jahre), zu beantragen. Seit dem 13.01.2014 gibt es eine Klarstellung des Bundesministerium für Finanzen (BMF). Nun können nur noch die Beiträge des Wechseljahres gefördert werden. Hat der Kunde für Jahre in der Antragsfrist noch keine Zulage bei seinem anderen Anbieter beantragt und überträgt sein Kapital, kann er für diese Jahre definitiv keine Förderung mehr erhalten.
Ist ein Kunde bei seinem bisherigen Anbieter mit seinem Riester-Vertrag unzufrieden, sollte ein neuer Riestervertrag bei dem neuem Versicherer beantragt werden. Das bisher angesparte Kapital im alten Riestervertrag sollte aus den o.g. Gründen bei dem alten Anbieter verbleiben und der Vertrag dort beitragsfrei gestellt werden. Somit treten die Nachteile für das beim anderen Anbieter gebildete Kapital nicht ein.
Beim Wechsel des Anbieters der Riesterrente fallen für den neunen Vertrag allerdings wieder neue Abschluss- und Vertriebskosten an.
Deshalb sollte sich ein Kunde den Wechsel des Anbieters der Riesterrente gut überlegen. Die schlechteste Lösung ist der Wechsel unter Mitnahme des bisher angesparten Kapitals.
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