Freiwillige Weiterversicherung in der GKV
Seit dem 1.8.2013 gilt eine Neuregelung zur freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Die Weiterversicherung nach dem Ende einer gesetzlichen Pflichtversicherung oder einer Familienversicherung erfolgt jetzt automatisch. Somit besteht nicht mehr die Gefahr, das ein Versicherte plötzlich nicht mehr versichert ist.
So funktioniert die freiwillig Weiterversicherung
Die betroffenen Personen erhalten nach Ende der bisherigen Pflichtmitgliedschaft bzw. Familienversicherung ein Schreiben ihrer Krankenkasse. Es enthält einen Hinweis auf die die Möglichkeiten, sich künftig kranken zu versichern. Dabei wird auch auf die Austrittsmöglichkeit aus der GKV hingewiesen.
Erklärt die betroffene Person nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens ihren Austritt aus seiner Krankenkasse, wird automatisch – ohne ausdrückliche Beitrittserklärung – eine freiwillige Mitgliedschaft im unmittelbaren Anschluss an die vorherige Absicherung in der GKV begründet. Eine Erfüllung von Vorversicherungszeiten ist nicht erforderlich.
Wird der Austritt fristgemäß erklärt, endet die GKV-Mitgliedschaft rückwirkend mit dem Ende der vorherigen Pflichtmitgliedschaft bzw. Familienversicherung.
Der Austritt wird aber nur dann wirksam, wenn ein Nachweis über eine entsprechende Folgeversicherung erbracht wird. Ohne diesen Nachweis wird die gesetzliche Krankenversicherung auch dann als freiwillige Mitgliedschaft weitergeführt, wenn der Austritt erklärt worden ist. Innerhalb welchen Zeitraums der Nachweis erfolgen muss, lässt das Gesetz offen.
Austritt ist nicht gleich Kündigung
Der Austritt verhindert das Entstehen einer freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV. Dagegen bezieht sich eine Kündigung auf eine schon bestehende freiwillige Mitgliedschaft in der GKV.
Diese wird durch eine wirksame Kündigung nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist beendet. Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Monatsende ab Zugang der Kündigung.
Ein Beispiel: Ein bisher freiwillig versicherter Arbeitnehmer möchte seine Krankenkasse verlassen und zur Privaten Krankenversicherung wechseln. Da er schon seit einigen Jahren freiwilliges Mitglied seiner Krankenkasse ist, muss er in diesem Fall seine Mitgliedschaft kündigen.
Sollte der freiwillig Versicherte darüber hinaus bei seiner Krankenkasse einen Wahltarif haben, dann kann er erst zum Ablauf der Bindungsfrist kündigen. Die Bindefrist eines Wahltarifs kann ein bis drei Jahre betragen.
Bei bestehenden GKV-Wahltarifen: Austritt auch während der Bindungsfristen möglich
Wahltarife der GKV können eine ein- oder dreijährige Bindungsfrist auslösen. Im Unterschied zur Kündigung ist ein Austritt auch während dieser Bindungsfristen möglich. Somit ist der sofortige Wechsel in die Private Krankenversicherung (PKV) trotz dieser Bindungsfristen durch den Wahltarif unmittelbar zum Ende einer gesetzlichen Pflichtversicherung oder einer Familienversicherung möglich.
Voraussetzung ist lediglich, dass der Austritts innerhalb der Zwei-Wochen-Frist schriftlich gegenüber der Krankenkasse erfolgt und das Bestehen einer anderweitigen Versicherung nachgewiesen wird. Letzteres muss nicht unbedingt schon in der Zwei-Wochen-Frist geschehen, aber doch zeitnah.
Dagegen kann eine Kündigung erst nach Ablauf der Bindungsfristen erfolgen. Wer in einem Wahltarif versichert ist und die zweiwöchige Austrittsfrist versäumt, wird freiwilliges Mitglied mit Wahltarif und kann die GKV-Mitgliedschaft erst nach Ablauf der Bindungsfrist kündigen. Bezüglich der Bindungsfrist ist auch eine mögliche stillschweigende Verlängerung nach den Satzungsbestimmungen der jeweiligen Krankenkasse für den Wahltarif zu beachten.
Wichtig für den frühen Wechsel zur PKV: Zweiwöchige Austrittsfrist nutzen.
Wann ist Austritt möglich? – Beispiele
Überschreiten der Versicherspflichtgrenze im laufenden Kalenderjahr
Erstmaliges Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze im laufenden Beschäftigungsverhältnis während eines Kalenderjahres. Die Versicherungspflicht eines Beschäftigten endet zum Ende des Kalenderjahres, in dem sein regelmäßiges Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) überschreitet.
Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sein Arbeitsentgelt überschreitet im Laufe eines Kalenderjahres erstmals die Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze). Dabei kommt es nicht auf die Summe der Einkünfte im Kalenderjahr an. Vielmehr muss das regelmäßige Arbeitsentgelt in den nächsten 12 Monaten nach der Gehaltserhöhung diese Grenze übersteigen.
- Die Jahresarbeitsentgeltgrenze für das nächste Kalenderjahr wird auch überschritten. In solchen Fällen wurde bisher schon die Pflichtmitgliedschaft zu Beginn des nächsten Kalenderjahres automatisch in eine freiwillige umgewandelt, wenn die Vorversicherungszeit erfüllt war. Mit der Neuregelung entfällt auch das Erfordernis der Vorversicherungszeit.
Wie bisher schon sieht das Gesetz weiterhin eine Austrittsmöglichkeit ab Ende der Versicherungspflicht zum nächsten 1.1. vor. Ein Wechsel in die PKV zum 1.1. ist nur möglich, wenn der Austritt fristgemäß also während der 2-WochenFrist erklärt wird.
Arbeitnehmer wird Selbstständiger
Wechsel aus versicherungspflichtigem Beschäftigungsverhältnis in selbstständige Tätigkeit. Bisher musste die freiwillige Weiterversicherung innerhalb von 3 Monaten ausdrücklich beantragt werden. Jetzt greift auch hier die Neuregelung, nach der die bisherige Pflichtmitgliedschaft ohne fristgemäße Austrittserklärung gegenüber der Krankenkasse automatisch in eine freiwillige Mitgliedschaft umgewandelt wird. Ein Wechsel in die PKV zum Beginn der selbstständigen Tätigkeit ist nur möglich, wenn der Austritt fristgemäß also innerhalb der 2-Wochen-Frist erklärt wird.
Versäumt der Selbstständige diese Frist, dann kann er die Mitglidschaft in der GKV nur beenden, wenn er diese mit einer Frist von 2 Monaten zum Ende des Kalendermonats kündigt.
Arbeitgeberwechsel mit sofortiger Versicherungsfreiheit
Ein Wechsel in die PKV zum Zeitpunkt des Arbeitgeberwechsels ist nur möglich, wenn der Austritt fristgemäß erklärt wird.
Beispiel: Ein bisher pflichtversicherter Arbeitnehmer wechselt seinen Arbeitgeber zum 01.06. Der neue Arbeitgeber zahlt ihm ein Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer seine Mitgliedschaft in der GKV rückwirkend zum 01.06. beenden. Er muss nicht kündigen.
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Ende der Familienversicherung
Ein Wechsel in die PKV zum Ende der Familienversicherung ist nur möglich, wenn der Austritt fristgemäß erklärt wird.
Berufsanfänger mit Entgelt oberhalb der Versicherungspflichtgrenze
Die Anschlussversicherung greift bei diesen Personen dann, wenn sie unmittelbar vorher noch versicherungspflichtig (z.B. als Studierende) oder familienversichert waren. Ein Wechsel in die PKV zum Berufsstart ist nur möglich, wenn der Austritt fristgemäß erklärt wird.
Fazit: Ein unmittelbarer Wechsel in die PKV ist also in diesen Fällen möglich, wenn der GKV-Versicherte innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis durch die Kasse seinen Austritt erklärt und eine unmittelbare Anschlussversicherung (möglichst zeitnah) nachweist.
Überarbeitung am 04.12.2014
Eine automatische freiwillige Anschlussversicherung in der GKV entsteht nicht wenn das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt erklärt und das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist.
Erkenntnisse in der Praxis zeigen: Gesetzliche Kassen vertreten zum Teil andere Auffassung zu den Kündigungsfristen. Fälle in der Praxis zeigen, dass einige Krankenkassen der Auffassung sind, die Kündigung einer automatischen freiwilligen Anschlussversicherung (§ 188 Abs. 4 SGB V) sei nur unter Einhaltung de regulären Kündigungsfrist (zwei Monaten zum Monatsende) und der 18-monatigen Bindefrist gemäß §M175 Abs. 4 Satz 1 möglich.
Bitte beachten Sie dazu bei konkreten Fällen in der Vertriebspraxis:
Diese Auffassung einiger Kassen ist nicht zutreffend. Denn die 18-monatige Bindungsfrist gemäß § 175 Abs. 4 S. 1 SGB V ist nicht relevant, wenn der Austritt aus der freiwilligen Mitgliedschaft erklärt wird, um in die PKV zu wechseln. Rechtsgrundlage dafür ist § 175 Abs. 4 Satz 8 SGB V.